Verein der Evangelischen Bildungszentren
im Ländlichen Raum in Bayern e.V.

Fassung vom 09.11.2024 (8. Änderung)

S a t z u n g
Der Verein wurde unter dem Namen „Verein Evangelisch-Lutherischer Heimvolkshochschulen in Bayern e.V.“ 1949 mit dem Ziel gegründet, zur Förderung junger Menschen im ländlichen Raum Heimvolkshochschulen in der Tradition des dänischen Pfarrers Nikolaj Frederik Severin Grundtvig zu errichten.
Die Arbeit des Vereins geschieht im Geiste des Evangeliums und auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes. Sie soll den Menschen Orientierung und Ermutigung für ihr persönliches und soziales Leben eröffnen, Gelegenheit zur Begegnung und Besinnung bieten sowie ihr kirchliches und gesellschaftliches Engagement fördern. In diesem Sinne dienen die Einrichtungen des Vereins den Menschen zur Bildung im Bereich ihres Glaubens, ihrer Persönlichkeit und ihres Wissens in Fragen von Kirche und Gesellschaft.
Der Verein hat auf dieser Basis ein Leitbild entwickelt, dieses findet sich in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Vereins.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein der Evangelischen Bildungszentren im Ländlichen Raum in Bayern e.V.” und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Ansbach eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gerolfingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinne . des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern e.V. an und ist damit mittelbar auch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen.
Der Verein ist eine Einrichtung im Sinne der Artikel 2 und 38 der Kirchenverfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, siehe Anhang Art.2, Art.38 und Art.40.
Der Verein ist ein kirchlich anerkannter Rechtsträger gemäß EKD Zuordnungsgesetz (Zu-OG-EKD).
Der Verein ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von Artikel 33 Absatz 3 BayAGSG und § 75 Absatz 3 SGB VIII.

§ 2
Zwecke und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Bildung sowie pädagogische Begleitung der Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen und Erwachsenen im ländlichen Raum und in der Landwirtschaft sowie die Wahrnehmung diakonischer Dienste. Die Arbeit des Vereins geschieht auf evangelisch-lutherischer Grundlage und im diakonischen Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gem. § 6 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Diakoniegesetz.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander der Geschlechter.
In diesem Sinne widmet sich der Verein vor allem der Förderung und Unterstützung von Jugendlichen- und Erwachsenenbildung im Bereich
 der Persönlichkeitsbildung,
 der geistlichen Bildung,
 des ehrenamtlichen Engagements und der Gemeinwesenarbeit,
 des ökologischen Lernens und Handelns,
 des Umwelt- und Naturschutzes,
 der Beziehung zur Landwirtschaft,
 kultureller Zwecke und des kulturellen Lernens,
 von Demokratie, Völkerverständigung, interkulturellem Dialog und entwicklungspolitischer Bildung,
 der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und der Gendergerechtigkeit und
 der Jugendbildung und Jugendhilfe

2. Zur Verwirklichung dieser Zwecke unterhält und betreibt der Verein vor allem
– das Evangelische Bildungszentrum Hesselberg (EBZ Hesselberg),
– das Jugendhaus Hesselberg,
– die Evangelische Fachstelle für Ländliche Räume am EBZ Hesselberg,
– das Evangelische Bildungs- und Tagungszentrum Pappenheim (EBZ Pappenheim) und
– die Jugendbildungsstätte im EBZ Pappenheim.

3. Außerdem ist der Verein Rechtsträger
für die Anstellung, den Einsatz und die fachliche Fortbildung von hauptberuflichen Dorfhelferinnen und Betriebshelfern in diakonischen Diensten.
Dazu unterhält der Verein
den Evangelischen Dorfhelferinnendienst in Bayern, Hesselberg,
den Evangelischen Betriebshelferdienst in Bayern, Hesselberg.

4. Der Verein ist alleiniger Gesellschafter der Jugendwerkstatt Langenaltheim gGmbH als
sozialdiakonische berufsbezogene Einrichtung der Jugendhilfe.

5. Die Tagungsstätten des Vereins dienen der Jugend- und Erwachsenenbildung, insbesondere auf dem Lande; sie verstehen sich als „Schulen für das Leben“ und stehen allen offen. Die Tagungshäuser sind Orte für Maßnahmen aus dem Bereich von Kirchen, Diakonie und gemeinnützigen Organisationen zur Verwirklichung ihres kirchlich-diakonischen oder gemeinnützigen Auftrags sowie für Bildungsangebote weiterer Veranstalter.

6. Der Verein versteht sich im kirchlichen Kontext als Sprachrohr der Menschen der ländlichen Räume; dazu bietet er Begegnungs- und Gesprächsmöglichkeiten an, bei denen ihre Interessen aufgegriffen, diskutiert und nach außen vertreten werden.

7. Der Verein kann alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch steuerbegünstigte Gesellschaften und weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden steuerbegünstigten Gesellschaften und Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Außerdem kann er sich mit anderen diakonischen Trägern zu einem Verbund zusammenschließen.

8. Zur Verwirklichung der Aufgabenstellung „Jugendbildung und Jugendhilfe“ begründet und pflegt der Verein u.a. eine Kooperation mit der ab 01.01.2024 aktiven, eigenständigen Evangelische Landjugend geG.

§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt als Ziel seiner Arbeit nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO) und kirch-
liche Zwecke (§ 54 AO) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein kann seine Zwecke auch durch die Zuwendung von Mitteln zur Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke durch andere steuerbegünstige Körperschaften oder durch
Körperschaften des öffentlichen Rechts verfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten
Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Die
Zuwendung erfolgt vorbehaltlich des Nachweises der Steuerbegünstigung gem. § 58a AO.

§ 4
Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
die sich zu den Grundlagen der Vereinsarbeit bekennen.
Alle Mitglieder des Vereins, die natürliche Personen sind,
müssen grundsätzlich einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher
Kirchen in Deutschland oder in Bayern (AcK) angehört. Ausnahmen sind möglich, sofern
mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder einer der oben genannten Kirchen angehört.
2. Mitarbeitende können nur Mitglieder ohne Stimmrecht werden.
Bestehende Mitgliedschaften bleiben hiervon unberührt.
3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages an
den Vorstand durch Beschluss des Vorstands und Bestätigung des Verwaltungsrats.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bei natürlichen
Personen durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Insolvenz, durch Verlust ihrer
Rechtsfähigkeit oder durch Auflösung. Der Austritt von Mitgliedern ist dem Vorstand durch
schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende mitzuteilen.
5. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Beschluss des Vorstands und Bestätigung des
Verwaltungsrates mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Mitglieder gegen Zwecke und Ziele des Vereins verstoßen oder trotz
zweimaliger Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen. Mitglieder, die aus einer der in
Absatz 1 genannten Kirche austreten ohne in eine andere einzutreten, können
ausgeschlossen werden.
Gegen den Beschluss zum Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu, die endgültig darüber entscheidet. Bei der
Abstimmung über die Berufung hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.
6. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das
Vereinsvermögen oder auf Teile davon.

§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 6
Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Verwaltungsrat und
c) der Vorstand.
2. Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats sollen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, müssen zumindest aber einer ACK-Kirche angehören.
3. Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
4. Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, gelten für sie die Regelungen der Leitlinien über den Dienst, die Begleitung und die Fortbildung von Ehrenamtlichen im Bereich des Diakonischen Werkes Bayern. Die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund ihres Dienstvertrages oder besonderer Vereinbarung.
5. Mitglieder der Vereinsorgane sind von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn sie von dem Beschluss persönlich betroffen sind.

§ 7
Die Mitgliederversammlung
1. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung einen Sitz und eine Stimme. Juristische Personen werden jeweils durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in mit jeweils einer Stimme vertreten.
Mitglieder ohne Stimmrecht sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und werden dazu eingeladen.
2. Die Mitgliederversammlung ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im
Verhinderungsfall durch seinen bzw. ihren Stellvertreter/in, mindestens einmal jährlich einzuberufen und zu leiten.
3. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder es von mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.
4. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung postalisch oder auf elektronischem Wege.
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Sieht die Tagesordnung Satzungsänderungen zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vor, so müssen die zu ändernden Bestimmungen der Satzung in geeigneter Weise vorab zugänglich gemacht werden.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von wenigstens acht Kalendertagen einzuhalten.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
6. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich Anträge zur Mitgliederversammlung stellen bzw. eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall die Teilnahme einzelner Organmitglieder
zeitweilig ausschließen, wenn diese von der anstehenden Erörterung oder
Beschlussfassung selbst betroffen sind.
8. Die Mitgliederversammlung findet im Regelfall in Präsenz statt, kann aber auch auf digita-lem Wege (z.B. Videokonferenz) durchgeführt werden, sofern dies – insbesondere im Falle von Abstimmungen – rechtssicher möglich ist.
§ 8
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
2. Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Insbesondere ist sie zuständig für die:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
b) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstands und der vom Verwaltungsrat festgestellten und von dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlüsse;
c) Entlastung des Verwaltungsrats und des Vorstands;
d) Festsetzung der Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge;
e) die grundlegende Umwandlung oder Umstrukturierung oder Ausgliederung von Geschäftsbereichen des Vereins;
f) die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges oder Geschäftsbereichs im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben sowie die Gründung, Übernahme weiterer oder die Schließung von Einrichtungen (siehe § 2);
g) Änderung der Satzung;
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen einer qualifizierten Stimmenmehrheit gemäß den §§ 15 und 16. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/m Sitzungsleiter/in sowie von der/m Protokollführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen ist. Das Original ist in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.

§ 9
Der Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus insgesamt fünf bis neun sachkundigen Personen, die mindestens 18 Jahre alt, Vereinsmitglied und Glied einer der Mitgliedskirchen der ACK sein müssen. Davon werden vier bis acht Personen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Davon soll/sollen
a) eine Person für den Bereich der Erwachsenenbildungsarbeit auf Vorschlag des
Kuratoriums des Evangelischen Bildungs- und Tagungszentrums Pappenheim,
b) je eine Person für den Bereich der Erwachsenenbildungsarbeit, sowie für den Bereich
der sozialdiakonischen Dienste am Hesselberg, auf Vorschlag des Kuratoriums des
Evangelischen Bildungszentrums Hesselberg,
c) eine Person auf Vorschlag des Kuratoriums des Evangelischen Bildungs- und
Tagungszentrums Pappenheim für den Bereich Jugendbildung in Pappenheim,
d) bis zu vier Personen auf Vorschläge aus der Mitgliederversammlung hin
gewählt werden. Es sind auch Sammelabstimmungen zulässig. Wiederwahl ist zulässig.
Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grunde möglich.
Ein weiteres Mitglied wird vom Landeskirchenamt der ELKB entsandt. Dieses sollte die/der zuständige/n Fachreferent/in im Landeskirchenamt sein.
2. Die Sachgebiete Diakonie/Theologie, Wirtschaft, Sozialwesen, Erziehung/Bildung/ Pädagogik sollen im Verwaltungsrat vertreten sein. Mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder sollen Frauen bzw. Männer sein.
3. Der Verwaltungsrat wird in geheimer Wahl gewählt. Ausreichend ist die einfache
Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen und stimm-
berechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Verwaltungsrat
bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Die Verwaltungsratsmitglieder können nur durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann sich der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung
der Grundsätze von Ziffer 1 und 2 bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
durch Zuwahl selbst ergänzen. Macht er davon keinen Gebrauch, so wählt die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied.
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5. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren eine
Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Wiederwahl
ist zulässig.
6. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein und
dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen
7. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender
Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat dieses im Einzelfall nicht ausschließt. Ferner kann
der/die für den Verein zuständige Fachreferent/in im Landeskirchenamt an den
Verwaltungsratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, sofern er/sie nicht ohnehin
bereits als Vertreter/in des Landeskirchenrates gemäß Ziffer 1 teilnimmt.
8. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haften nur für Schäden, die durch vorsätzliche oder
grob fahrlässige Pflichtverletzungen entstanden sind.
9. Der Verwaltungsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann
eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrates
beschließen. [Auslagen, die den Mitgliedern im Zusammenhang ihrer Tätigkeit entstehen,
werden auf Antrag zu den steuerlich zulässigen Werten oder gegen Beleg erstattet.]
§ 10
Einberufung, Beschlussfassung und Dokumentation der Beschlüsse des Verwaltungsrates
1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch in der Regel vierteljährlich entweder in Präsenz oder auf elektronischem Weg zusammen. Er wird von dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
Bei eilbedürftigen Entscheidungen kann der/die Vorsitzende ohne Einhaltung einer Ladungsfrist einladen. Im Verwaltungsrat müssen sich in diesem Fall mehr als die Hälfte seiner Mitglieder damit einverstanden erklären, dass die Ladungsfrist nicht eingehalten wurde.
Bei in einer solchen Sitzung gefassten Beschlüssen muss mindestens die Hälfte aller Verwaltungsratsmitglieder (nicht Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder) zustimmen.
Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei dem/der Vorsitzenden beantragt wird.
2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter, anwesend ist. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden – im Verhinderungsfall die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden – den Ausschlag.
In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren möglich, auch diese erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Das Ergebnis muss im Protokoll der nachfolgenden Verwaltungsratssitzung dokumentiert werden.
3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
Die Niederschrift ist von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzusenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vierzehn Tagen nach Versendung dagegen schriftlich bei der Sitzungsleitung Widerspruch eingelegt wurde. Das Original ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.
§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates
1. Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und kontrolliert die Geschäftsführung des Vorstands.
2. Dem Verwaltungsrat obliegen die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist er zuständig für die:
a) Berufung der Vorstandsmitglieder
im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
b) Einstellung der geschäftsführenden Einrichtungsleiter im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kuratorium sowie dem Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern sowie Abberufung und Abschluss, Änderung und Kündigung seines Dienstvertrages; beim Abschluss dieser Verträge vertritt der bzw. die Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verein.
Für das Einstellungsverfahren wird ein Stellenbesetzungsausschuss eingesetzt
(siehe auch §14, 2., Abs. 2).
c) Genehmigung aller vom Vorstand aufzustellenden Haushalts- und Stellenpläne;
d) Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse und Beschlussfassung über die Verwendung der eventuell erzielten Überschüsse;
e) Genehmigung und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
f) Beschlussfassung über die in der Geschäftsordnung für den Vorstand als zustimmungspflichtig bezeichneten Geschäfte;
g) Genehmigung der Geschäftsordnungen für die Kuratorien;
h) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein, soweit dies ohne Satzungsänderung möglich ist;
i) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Verbänden;
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j) Beschlussfassung über die Gründung und die Auflösung sowie über den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften;
k) Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
l) Wahl und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft als Abschlussprüfer;
m) Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, sofern damit nicht der Vorstand durch Beschluss des Verwaltungsrats beauftragt wird;
n) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden;
o) Erarbeitung und Beratung von Vorlagen an die Mitgliederversammlung.

§ 12
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, jeweils mit einer theologisch/theologisch-pädagogischen bzw. einer kaufmännischen Ausbildung. Als Vorstandsmitglieder können der Leiter/die Leiterin des Evangelischen Bildungs- und Tagungszentrums Pappenheim und der Leiter/die Leiterin des Evangelischen Bildungszentrums Hesselberg berufen werden. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates ist disziplinarische/r Vorgesetzte/r des Vorstands, sofern dies nicht per Abstellungsvertrag mit der ELKB anderweitig geregelt ist.
2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf von vier Jahren entscheidet der Verwaltungsrat über die Wiederberufung.
Das Vorstandsamt endet mit Vertragsablauf, Vertragsaufhebung oder Abberufung aus den obengenannten Leitungsfunktionen.
3. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes werden im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat beschlossen wird.

§ 13
Vertretung und Geschäftsführung
1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Jedem Vorstandsmitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für Geschäfte des Vereins mit gemeinnützigen Tochtergesellschaften erteilt werden.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung
der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Verwaltungsrates. Die genauen Aufgaben des Vorstands sowie die Aufgabenverteilung
innerhalb des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.
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3. Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, den Verwaltungsrat in dessen Sitzungen über die Entwicklung der einzelnen Arbeitsbereiche und über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.
§ 14
Kuratorien
1. Für das Evangelische Bildungs- und Tagungszentrum Pappenheim bzw. das Evangelische Bildungszentrum Hesselberg und weitere Einrichtungen des Vereins werden Kuratorien gebildet, die aus jeweils bis zu zwanzig Personen bestehen, die vom Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen werden. Jedes Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Die Mitglieder der Kuratorien sollen einer Kirche angehören, die Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.“ (ACK) ist. Mindestens ein Drittel der Mitglieder jedes Kuratoriums sollen Frauen bzw. Männer sein. Die genaue Zusammensetzung der jeweiligen Kuratorien wird von diesen in Geschäftsordnungen geregelt, die der Genehmigung des Verwaltungsrats bedürfen.
2. Aufgabe der Kuratorien ist es, in Fragen, die die inhaltliche Gestaltung und die Arbeit des Evangelischen Bildungs- und Tagungszentrums Pappenheim bzw. des Evangelischen Bildungszentrums Hesselberg sowie der weiteren Einrichtungen betreffen, dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen.
Die Kuratorien werden durch Einholung ihres Einvernehmens an den Stellenbesetzungen der jeweiligen Einrichtungsleitungen beteiligt.
Jedes Kuratorium ist für das einzelne Bildungs- und Tagungszentrum bzw. die Einrichtung zuständig, für das/die es berufen wurde. Die genauen Aufgaben sowie die Ordnung der Sitzungen werden ebenfalls in den Geschäftsordnungen geregelt.
3. Die Kuratorien sollen die Verbindung zwischen den einzelnen Bildungs- und Tagungszentren bzw. den weiteren Einrichtungen des Vereins und dem Verein insgesamt aufrechterhalten und fördern.
4. Ferner beraten die Kuratorien die Einrichtungsleitungen bei Bau- und Grundstücks-angelegenheiten ab einer in der Geschäftsordnung für die Kuratorien festzulegenden Größenordnung und die Wirtschaftspläne sowie die Jahresabschlüsse, bevor sie an den Verwaltungsrat weitergeleitet werden.
5. Jedes Kuratorium kann über seinen/seine Vorsitzende(n) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung, bzw. des Verwaltungsrates stellen.
6. Die Mitglieder der Kuratorien sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der ihnen tatsächlich entstandenen Auslagen im angemessenen Rahmen.
Auslagen, die den Mitgliedern im Zusammenhang ihrer Tätigkeit entstehen, werden auf Antrag zu den steuerlich zulässigen Werten oder gegen Beleg erstattet.
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§ 15
Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Der zu ändernde Satzungstext ist
den Mitgliedern zuzusenden. (Siehe dazu § 7)
2. In der Einladung zur Sitzung ist ausdrücklich auf die beabsichtigte Satzungs-
änderung hinzuweisen.
3. Beschlüsse über Änderungen der Vereinssatzung bedürfen der Genehmigung durch
das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

§ 16
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aller anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder.
2. Ist weniger als ein Viertel aller Mitglieder erschienen, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Termin für die erneute Mitgliederversammlung muss mindestens 21 Tage später als der erste liegen. Die zweite Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
3. § 15 Ziffer 2 und 3 gelten entsprechend.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern als KdöR, die es im Sinn und Geist der Satzung ausschließlich und unmittelbar zur Verwirklichung gemeinnütziger oder kirchlicher Zwecke im ländlichen Raum zu verwenden hat.

§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2002 beschlossen.
 Die erste Änderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 16.10.2005 beschlossen.
 Die zweite Änderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 03.10.2008 beschlossen.
 Die dritte Änderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 31.10.2009 beschlossen.
 Die vierte Änderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 27.10.2012 beschlossen.
 Die fünfte Änderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 20.10.2018 beschlossen.
 Die sechste Änderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 19.10.2019 beschlossen.
 Die siebte Änderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 19.11.2022 beschlossen.
 Die achte Änderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 09.11.2024 beschlossen.
Anhang Auszüge aus der Kirchenverfassung
Art. 2
Die ELKB, ihre Kirchengemeinden, ihre Gesamtkirchengemeinden, ihre Dekanatsbezirke und ihre sonstigen Körperschaften, ihre Anstalten und Stiftungen sowie ihre Einrichtungen und Dienste bilden eine innere und äußere Einheit. In dieser Einheit haben sie die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendige Eigenverantwortung und Freiheit, die durch die kirchlichen Ordnungen gesichert und begrenzt werden
Art. 38
1 Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags bestehen in der ELKB rechtlich unselbständige und rechtlich selbständige Einrichtungen und Dienste.
2 Solche Einrichtungen und Dienste bestehen insbesondere für den Dienst der Verkündigung und Seelsorge, für die Förderung des Gemeindesaufbaus, für die missionarischen, ökumenischen und diakonischen Aufgaben, für den Dienst an verschiedenen Gruppen der Gesellschaft und im Bereich er Erziehung, Bildung und Publizistik.
3 …
4 In ihrer diakonischen Verantwortung nimmt sie sich in Wort und Tat menschlicher Not in zeitgemäßer Weise vorbeugend, beratend und helfend an. Diese Aufgaben werden insbesondere auch von selbständigen Rechtsträgern wahrgenommen, die im Diakonischen Werk der ELKB … zusammengeschlossen sind.
Art. 40
Die rechtlich unselbständigen und die rechtlich selbständigen Einrichtungen und Dienste sowie die Kommunitäten und geistlichen Gemeinschaften … stehen unter dem Schutz und der Fürsorge der ELKB und sind deren Leitungsorganen verantwortlich.