Vereinssatzung

Verein der Evangelischen Bildungszentren
im Ländlichen Raum in Bayern e.V.
Stand MV 19.10.2019 (6. Änderung)
von der Landeskirche genehmigt am 8.10 2020
S a t z u n g
Der Verein wurde unter dem Namen „Verein Evangelisch-Lutherischer Heimvolkshochschulen in Bayern e.V.“ 1949 mit dem Ziel gegründet, zur Förderung junger Menschen im ländlichen Raum Heimvolkshochschulen in der Tradition des dänischen Pfarrers Nikolaj Frederik Severin Grundtvig zu errichten.
Die Arbeit des Vereins geschieht im Geiste des Evangeliums und auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes. Sie soll den Menschen Orientierung und Ermutigung für ihr persönliches und soziales Leben eröffnen, Gelegenheit zur Begegnung und Besinnung bieten sowie ihr kirchliches und gesellschaftliches Engagement fördern. In diesem Sinne dienen die Einrichtungen des Vereins den Menschen zur Bildung im Bereich ihres Glaubens, ihrer Persönlichkeit und ihres Wissens in Fragen von Kirche und Gesellschaft.
Der Verein hat auf dieser Basis ein Leitbild entwickelt, dieses findet sich in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Vereins.
§ 1
1. Der Verein führt den Namen „Verein der Evangelischen Bildungszentren im Ländlichen Raum in Bayern e.V.” und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Ansbach eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gerolfingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Kirchen-gesetz über die Innere Mission in Bayern vom 16.05.1947 dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission – e.V. an und ist damit mittelbar dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Der Verein ist eine Einrichtung im Sinne der Artikel 2 und 38 der Kirchenverfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
§ 2
Zwecke und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung von Jugendlichen und Erwachsenen im ländlichen Raum und in der Landwirtschaft sowie die Wahrnehmung diakonischer Dienste. Die Arbeit des Vereins geschieht auf evangelisch-lutherischer Grundlage.
In diesem Sinne widmet sich der Verein vor allem der Förderung des ökologischen Lernens und Handelns, der Förderung des Umwelt- und Naturschutzes, insbesondere in Beziehung zur Landwirtschaft, der Förderung kultureller Zwecke, der Förderung der Demokratie, der
Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe sowie der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen.
2. Zur Verwirklichung dieser Zwecke unterhält und betreibt der Verein vor allem
– das Evangelische Bildungs- und Tagungszentrum Bad Alexandersbad,
– das Evangelische Bildungszentrum Hesselberg,
– das Jugendhaus Hesselberg,
– das Evangelische Bildungs- und Tagungszentrum Pappenheim.
3. Außerdem ist der Verein Rechtsträger
a) des Landesverbandes der Evangelischen Landjugend in Bayern (ELJ),
(alle Angelegenheiten der ELJ sind in einer eigenen Ordnung geregelt);
b) von Einrichtungen und Diensten für die fachliche Aus- und Fortbildung, die Anstellung und den Einsatz von hauptberuflichen Dorfhelferinnen und Betriebshelfern in diakonischen Diensten. Dies sind insbesondere:
– der Evangelische Dorfhelferinnendienst in Bayern, Hesselberg,
– die Evangelische Fachschule für Dorfhelferinnen, Hesselberg,
– der Evangelische Betriebshelferdienst in Bayern, Hesselberg.
4. Der Verein ist Gesellschafter
der Jugendwerkstatt Langenaltheim gGmbH als sozialdiakonische berufsbegleitende
Einrichtung der Jugendhilfe.
5. Alle Tagungsstätten des Vereins dienen der Jugend- und Erwachsenenbildung, insbesondere auf dem Lande; sie verstehen sich als „Schulen für das Leben“ und stehen allen offen. Die Tagungshäuser sind Orte für Maßnahmen aus dem Bereich von Kirchen, Diakonie und gemeinnützigen Organisationen zur Verwirklichung ihres kirchlich-diakonischen oder gemeinnützigen Auftrags sowie für Bildungsangebote weiterer Veranstalter.
6. Der Verein versteht sich im kirchlichen Kontext als Sprachrohr der Menschen des ländlichen Raums; dazu bietet er Begegnungs- und Gesprächsmöglichkeiten an, bei denen ihre Interessen aufgegriffen, diskutiert und nach außen vertreten werden.
7. Der Verein kann alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch steuerbegünstigte Gesellschaften und weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden steuerbegünstigten Gesellschaften und Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Außerdem kann er sich mit anderen diakonischen Trägern zu einem Verbund zusammenschließen.
§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt als Ziel seiner Arbeit nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirch-
liche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden,
die sich zu den Grundlagen der Vereinsarbeit bekennen. Natürliche Personen sollen
einer Kirche angehören, die Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in
Deutschland e.V.“ (ACK) ist.
2. Die rechtlich selbständigen Untergliederungen der Evangelischen Landjugend (ELJ)
können Mitglieder des Vereins werden.
3. Natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben und Zwecke des Vereins fördern
und dessen Arbeit unterstützen wollen, können fördernde Mitglieder werden.
4. Mitarbeitende können künftig nur noch Fördermitglieder ohne Stimmrecht werden.
Bestehende Mitgliedschaften bleiben hiervon unberührt.
5. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages an
den Vorstand durch Beschluss des Vorstands und Bestätigung des Verwaltungsrats.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bei natürlichen
Personen durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Insolvenz, durch Verlust ihrer
Rechtsfähigkeit oder durch Auflösung. Der Austritt von Mitgliedern ist dem Vorstand durch
schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende mitzuteilen.
7. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Beschluss des Vorstands und Bestätigung des
Verwaltungsrates mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Mitglieder aus einer der in Abs. 1 genannten Kirchen austreten oder in eine andere
eintreten, oder wenn sie gegen Zwecke und Ziele des Vereins verstoßen oder trotz
zweimaliger Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen.
Gegen den Beschluss zum Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu, die endgültig darüber entscheidet. Bei der
Abstimmung über die Berufung hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.
8. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das
Vereinsvermögen oder auf Teile davon.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Die rechtlich selbstständigen Untergliederungen der ELJ sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Verwaltungsrat;
c) der Vorstand.
2. Mitglieder des Vorstands müssen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern angehören. Mitglieder des Verwaltungsrats sollen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, müssen zumindest aber einer ACK-Kirche angehören.
3. Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
4. Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, gelten für sie die Regelungen der Leitlinien über den Dienst, die Begleitung und die Fortbildung von Ehrenamtlichen im Bereich des Diakonischen Werkes Bayern. Die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund ihres Dienstvertrages oder besonderer Vereinbarung.
5. Mitglieder der Vereinsorgane sind von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn sie von dem Beschluss persönlich betroffen sind.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
1. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung einen Sitz und eine Stimme. Juristische Personen werden jeweils durch einen bevollmächtigten Vertreter mit jeweils einer Stimme vertreten.
Fördernde Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und werden dazu eingeladen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
2. Für den Landesverband der ELJ gilt abweichend von Ziffer 1 folgende Regelung:
Der ELJ-Landesverband wird in der Mitgliederversammlung wie folgt vertreten:
– durch die Mitglieder im Landesvorstand nach § 10 Absatz 1 lit. a) bis e) der Ordnung des ELJ-Landesverbandes,
– durch je drei verantwortliche Vertreter der Landesarbeitskreise
für die Dauer ihrer Amtszeit und soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jede dieser Personen bzw. Vertreter der ELJ-Landesarbeitskreise hat ein eigenes
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im
Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, mindestens einmal jährlich einzuberufen und
zu leiten.
4. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder es von mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.
5. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung postalisch oder auf elektronischem Wege.
Sieht die Tagesordnung Satzungsänderungen zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vor, so müssen die zu ändernden Bestimmungen der Satzung der angestrebten neuen Fassung dieser Bestimmungen in einer Anlage zum Einladungs-schreiben gegenübergestellt werden.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von wenigstens acht Kalendertagen einzuhalten.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
7. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich Anträge zur Mitgliederversammlung stellen bzw. eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.
8. An der Versammlung nehmen die Verwaltungsrats- und Vorstandsmitglieder nur mit
beratender Stimme teil, sofern sie nicht selbst als Vereinsmitglieder teilnehmen. Die
Mitgliederversammlung kann im Einzelfall die Teilnahme einzelner Organmitglieder
zeitweilig ausschließen, wenn diese von der anstehenden Erörterung oder
Beschlussfassung selbst betroffen sind.
§ 8
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
2. Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Insbesondere ist sie zuständig für die:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
b) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstands und der vom Verwaltungsrat festgestellten und von dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlüsse;
c) Entlastung des Verwaltungsrats und des Vorstands;
d) Festsetzung der Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge;
e) Beschlussfassung über die Eröffnung, Ausgliederung oder Schließung der Evangelischen Bildungs- und Tagungszentren Bad Alexandersbad und Pappenheim bzw. des Evangelischen Bildungszentrums Hesselberg;
f) Änderung der Satzung;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen einer qualifizierten Stimmenmehrheit gemäß den §§ 15 und 16. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter sowie von dem Protokollführer zu unterzeichnen und auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen ist. Wird binnen vier Wochen nach Veröffentlichung kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift eingelegt, gilt diese als genehmigt. Das Original ist in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.
§ 9
Der Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus insgesamt sechs bis neun sachkundigen Personen, die mindestens 18 Jahre alt sein müssen. Davon werden fünf bis acht Personen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Davon soll/sollen
a) drei Personen aus dem Bereich der Bildungsarbeit auf Vorschlag der jeweiligen Kuratorien der Evangelischen Bildungs- und Tagungszentren Bad Alexandersbad und Pappenheim bzw. des Evangelischen Bildungszentrums Hesselberg,
b) eine Person auf Vorschlag des Landesvorstandes der Evangelischen Landjugend in Bayern,
c) eine Person auf Vorschlag des Kuratoriums Hesselberg aus dem Bereich der sozialdiakonischen Dienste Hesselberg,
d) bis zu drei Personen auf Vorschläge aus der Mitgliederversammlung hin
gewählt werden. Es sind auch Sammelabstimmungen zulässig. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grunde möglich.
Ein weiteres Mitglied wird vom Landeskirchenrat aus seiner Mitte entsandt. Dieses kann sich durch den zuständigen Fachreferenten vertreten lassen.
2. Die Sachgebiete Diakonie/Theologie, Wirtschaft, Sozialwesen, Erziehung/Bildung/ Pädagogik sollen im Verwaltungsrat vertreten sein. Mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder sollen Frauen sein.
3. Der Verwaltungsrat wird in geheimer Wahl gewählt. Ausreichend ist die einfache
Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen und stimm-
berechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Verwaltungsrat
bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Die Verwaltungsratsmitglieder können nur durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann sich der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung
der Grundsätze von Ziffer 1 und 2 bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
durch Zuwahl selbst ergänzen. Macht er davon keinen Gebrauch, so wählt die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied.
5. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
6. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein und
dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Einrichtung stehen,
an der der Verein beteiligt ist.
7. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender
Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat dieses im Einzelfall nicht ausschließt. Ferner kann
der für den Verein zuständige Fachreferent im Landeskirchenamt an den Verwaltungsrats-
sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, sofern er nicht ohnehin bereits als Vertreter
des Landeskirchenrates gemäß Ziffer 1 teilnimmt.
8. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haften nur für Schäden, die durch vorsätzliche oder
grob fahrlässige Pflichtverletzungen entstanden sind.
9. Der Verwaltungsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann
eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrates
beschließen.
§ 10
Einberufung, Beschlussfassung und Dokumentation der Beschlüsse des Verwaltungsrates
1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch in der Regel vierteljährlich zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
Bei eilbedürftigen Entscheidungen kann der Vorsitzende ohne Einhaltung einer Ladungsfrist einladen. Im Verwaltungsrat müssen sich in diesem Fall mehr als die Hälfte seiner Mitglieder damit einverstanden erklären, dass die Ladungsfrist nicht eingehalten wurde.
Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragt wird.
2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Der Verwaltungsrat
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden – im Verhinderungsfall die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden – den Ausschlag.
In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren möglich, auch diese erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Das Ergebnis muss im Protokoll der nachfolgenden Verwaltungsratssitzung dokumentiert werden.
3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
Die Niederschrift ist von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzusenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vierzehn Tagen nach Versendung dagegen schriftlich bei der Sitzungsleitung Widerspruch eingelegt wurde. Das Original ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.
§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates
1. Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und kontrolliert die Geschäftsführung des Vorstands.
2. Dem Verwaltungsrat obliegen die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist er zuständig für die:
a) Berufung der Vorstandsmitglieder (Einrichtungsleiter) auf Vorschlag der jeweils zuständigen Kuratorien im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern sowie für Abberufung und Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge; beim Abschluss dieser Verträge vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verein;
b) Genehmigung aller vom Vorstand aufzustellenden Haushalts- und Stellenpläne;
c) Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse und Beschlussfassung über die Verwendung der eventuell erzielten Überschüsse;
d) Genehmigung und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
e) Beschlussfassung über die in der Geschäftsordnung für den Vorstand als zustimmungspflichtig bezeichneten Geschäfte;
f) Genehmigung der Geschäftsordnungen für die Kuratorien;
g) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein, soweit dies ohne Satzungsänderung möglich ist;
h) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Verbänden;
i) Beschlussfassung über die Gründung und die Auflösung sowie über den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften;
j) Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
k) Wahl und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft als Abschlussprüfer;
l) Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, sofern damit nicht der Vorstand durch Beschluss des Verwaltungsrats beauftragt wird;
m) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden;
n) Erarbeitung und Beratung von Vorlagen an die Mitgliederversammlung.
§ 12
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Als Vorstandsmitglied kann nur berufen werden,
wer Leiter einer der zum Verein gehörenden Evangelischen Bildungs- und Tagungszentren
Bad Alexandersbad und Pappenheim bzw. des Evangelischen Bildungszentrums Hessel-
oder zugleich Landjugendpfarrer ist. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll eine Frau sein
2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf von vier Jahren entscheidet der Verwaltungsrat über die Wiederberufung. Das Vorstandsamt endet mit dem Ausscheiden aus den obengenannten Leitungsfunktionen.
§ 13
Vertretung und Geschäftsführung
1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Jedem Vorstandsmitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für Geschäfte des Vereins mit Tochtergesellschaften erteilt werden.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung
der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Verwaltungsrates. Die genauen Aufgaben des Vorstands sowie die Aufgabenverteilung
innerhalb des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.
3. Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, den Verwaltungsrat in dessen Sitzungen über die Entwicklung der einzelnen Arbeitsbereiche und über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.
§ 14
Kuratorien
1. Für die Evangelischen Bildungs- und Tagungszentren Bad Alexandersbad und Pappenheim bzw. das Evangelische Bildungszentrum Hesselberg und weitere Einrichtungen des Vereins werden Kuratorien gebildet, die aus jeweils bis zu zwanzig Personen bestehen, die vom
Verwaltungsrat für die Dauer von vier bis sechs Jahren berufen werden. Für die Vertreter der evangelischen Landjugend gelten die in der Ordnung für die Evangelische Landjugend geregelten Wahlperioden. Jedes Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Die Mitglieder der Kuratorien sollen einer Kirche angehören, die Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.“ (ACK) ist. Mindestens ein Drittel der Mitglieder jedes Kuratoriums sollen Frauen sein. Die genaue Zusammensetzung der jeweiligen Kuratorien wird von diesen in Geschäftsordnungen geregelt, die der Genehmigung des Verwaltungsrats bedürfen.
2. Aufgabe der Kuratorien ist es, in Fragen, die die inhaltliche Gestaltung und die Arbeit der einzelnen Evangelischen Bildungs- und Tagungszentren Bad Alexandersbad und Pappenheim bzw. des Evangelischen Bildungszentrums Hesselberg sowie der weiteren Einrichtungen betreffen, dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen.
Darüber hinaus haben die Kuratorien für die zu berufenden Vorstandsmitglieder (Einrichtungsleiter) das ausschließliche Vorschlagsrecht. Bei der Einstellung und ordentlichen Kündigung von hauptamtlichen Referenten, pädagogischen und theologischen Mitarbeitern haben die Einrichtungsleiter Einvernehmen mit dem zuständigen Kuratorium herzustellen.
Jedes Kuratorium ist ausschließlich für das einzelne Bildungs- und Tagungszentrum bzw. die Einrichtung zuständig, für die es berufen wurde. Die genauen Aufgaben sowie die Ordnung der Sitzungen werden ebenfalls in den Geschäftsordnungen geregelt.
3. Die Kuratorien sollen die Verbindung zwischen den einzelnen Bildungs- und Tagungszentren bzw. den weiteren Einrichtungen des Vereins und dem Verein insgesamt aufrechterhalten und fördern.
4. Ferner beraten die Kuratorien die Einrichtungsleiter bei Bau- und Grundstücks-angelegenheiten ab einer in der Geschäftsordnung für die Kuratorien festzulegenden Größenordnung. Auch beraten sie gemeinsam mit den Einrichtungsleitern die von diesen aufgestellten Haushalts- und Stellenpläne und die Jahresabschlüsse, bevor sie an den Verwaltungsrat weitergeleitet werden. Für den Bereich der Evangelischen Landjugend gibt es eigene Regelungen, die in deren Ordnung festgehalten sind.
5. Jedes Kuratorium kann über seinen Vorsitzenden Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung, bzw. des Verwaltungsrates stellen.
6. Die Mitglieder der Kuratorien sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der ihnen tatsächlich entstandenen Auslagen im angemessenen Rahmen.
§ 15
Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Der zu ändernde Satzungstext ist
den Mitgliedern zuzusenden. (Siehe dazu § 7)
2. In der Einladung zur Sitzung ist ausdrücklich auf die beabsichtigte Satzungs-
änderung hinzuweisen.
3. Beschlüsse über Änderungen der Vereinssatzung bedürfen der Genehmigung durch
das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aller anwesenden, bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder.
2. Ist weniger als ein Viertel aller Mitglieder erschienen, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Termin für die erneute Mitgliederversammlung muss mindestens 21 Tage später als der erste liegen. Die zweite Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
3. § 15 Ziffer 2 und 3 gelten entsprechend.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, die es im Sinn und Geist der Satzung ausschließlich und unmittelbar zur Verwirklichung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im ländlichen Raum zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17
Übergangsregelung
Die in dieser Satzung vorgesehenen Organe sind unverzüglich nach Beschlussfassung über diese Satzungsänderung zu wählen. Bis zum Inkrafttreten der Satzung nimmt der bisherige erweiterte Vorstand mit Ausnahme der Leiter der Einrichtungen kommissarisch die Funktion des Verwaltungsrats und die bisherigen Leiter der Einrichtungen kommissarisch die Funktion des neuen Vorstands wahr.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2002 beschlossen.
Die erste Änderung dieser Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 16.10.2005 beschlossen.
Die zweite Änderung dieser Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 03.10.2008 beschlossen.
Die dritte Änderung dieser Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 31.10.2009 beschlossen.
Die vierte Änderung dieser Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 27.10.2012 beschlossen.
Die fünfte Änderung dieser Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 20.10.2018 beschlossen.
Die sechste Änderung dieser Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 19.10.2019 beschlossen.
Sowohl die fünfte als auch die sechste Änderung der Vereinssatzung wurde mit E-Mail vom 8. Oktober 2020 von Henriette Kühne, Leitende Kirchenrechtsdirektorin der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, genehmigt.