{"id":108,"date":"2017-12-12T11:44:15","date_gmt":"2017-12-12T10:44:15","guid":{"rendered":"http:\/\/abepics.de\/?page_id=108"},"modified":"2025-03-19T10:42:28","modified_gmt":"2025-03-19T09:42:28","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/vebz.info\/start\/verein\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.16&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.16&#8243; background_size=&#8220;initial&#8220; background_position=&#8220;top_left&#8220; background_repeat=&#8220;repeat&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.16&#8243; custom_padding=&#8220;|||&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; custom_padding__hover=&#8220;|||&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.19.5&#8243; background_size=&#8220;initial&#8220; background_position=&#8220;top_left&#8220; background_repeat=&#8220;repeat&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<h1>Verein der Evangelischen Bildungszentren<br \/>im L\u00e4ndlichen Raum in Bayern e.V.<\/h1>\n<p><strong>Fassung vom 09.11.2024 (8. \u00c4nderung)<\/strong><\/p>\n<p><strong>S a t z u n g<\/strong><br \/>Der Verein wurde unter dem Namen \u201eVerein Evangelisch-Lutherischer Heimvolkshochschulen in Bayern e.V.\u201c 1949 mit dem Ziel gegr\u00fcndet, zur F\u00f6rderung junger Menschen im l\u00e4ndlichen Raum Heimvolkshochschulen in der Tradition des d\u00e4nischen Pfarrers Nikolaj Frederik Severin Grundtvig zu errichten.<br \/>Die Arbeit des Vereins geschieht im Geiste des Evangeliums und auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes. Sie soll den Menschen Orientierung und Ermutigung f\u00fcr ihr pers\u00f6nliches und soziales Leben er\u00f6ffnen, Gelegenheit zur Begegnung und Besinnung bieten sowie ihr kirchliches und gesellschaftliches Engagement f\u00f6rdern. In diesem Sinne dienen die Einrichtungen des Vereins den Menschen zur Bildung im Bereich ihres Glaubens, ihrer Pers\u00f6nlichkeit und ihres Wissens in Fragen von Kirche und Gesellschaft.<br \/>Der Verein hat auf dieser Basis ein Leitbild entwickelt, dieses findet sich in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Vereins.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1<\/strong><br \/><strong>Name, Sitz und Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><br \/>1. Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eVerein der Evangelischen Bildungszentren im L\u00e4ndlichen Raum in Bayern e.V.\u201d und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Ansbach eingetragen.<br \/>2. Der Verein hat seinen Sitz in Gerolfingen.<br \/>3. Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<br \/>4. Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er geh\u00f6rt im Sinne . des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern e.V. an und ist damit mittelbar auch dem Evangelischen Werk f\u00fcr Diakonie und Entwicklung angeschlossen.<br \/>Der Verein ist eine Einrichtung im Sinne der Artikel 2 und 38 der Kirchenverfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, siehe Anhang Art.2, Art.38 und Art.40.<br \/>Der Verein ist ein kirchlich anerkannter Rechtstr\u00e4ger gem\u00e4\u00df EKD Zuordnungsgesetz (Zu-OG-EKD).<br \/>Der Verein ist anerkannter Tr\u00e4ger der freien Jugendhilfe im Sinne von Artikel 33 Absatz 3 BayAGSG und \u00a7 75 Absatz 3 SGB VIII.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2<\/strong><br \/><strong>Zwecke und Aufgaben<\/strong><br \/>1. Zweck des Vereins ist die Bildung sowie p\u00e4dagogische Begleitung der Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung von Jugendlichen und Erwachsenen im l\u00e4ndlichen Raum und in der Landwirtschaft sowie die Wahrnehmung diakonischer Dienste. Die Arbeit des Vereins geschieht auf evangelisch-lutherischer Grundlage und im diakonischen Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gem. \u00a7 6 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Diakoniegesetz.<br \/>Bei der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben tr\u00e4gt der Verein auch Sorge f\u00fcr ein gleichberechtigtes Miteinander der Geschlechter.<br \/>In diesem Sinne widmet sich der Verein vor allem der F\u00f6rderung und Unterst\u00fctzung von Jugendlichen- und Erwachsenenbildung im Bereich<br \/>\uf0a7 der Pers\u00f6nlichkeitsbildung,<br \/>\uf0a7 der geistlichen Bildung,<br \/>\uf0a7 des ehrenamtlichen Engagements und der Gemeinwesenarbeit,<br \/>\uf0a7 des \u00f6kologischen Lernens und Handelns,<br \/>\uf0a7 des Umwelt- und Naturschutzes,<br \/>\uf0a7 der Beziehung zur Landwirtschaft,<br \/>\uf0a7 kultureller Zwecke und des kulturellen Lernens,<br \/>\uf0a7 von Demokratie, V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung, interkulturellem Dialog und entwicklungspolitischer Bildung,<br \/>\uf0a7 der Verwirklichung der Gleichberechtigung von M\u00e4nnern und Frauen und der Gendergerechtigkeit und<br \/>\uf0a7 der Jugendbildung und Jugendhilfe<\/p>\n<p>2. Zur Verwirklichung dieser Zwecke unterh\u00e4lt und betreibt der Verein vor allem<br \/>&#8211; das Evangelische Bildungszentrum Hesselberg (EBZ Hesselberg),<br \/>&#8211; das Jugendhaus Hesselberg,<br \/>&#8211; die Evangelische Fachstelle f\u00fcr L\u00e4ndliche R\u00e4ume am EBZ Hesselberg,<br \/>&#8211; das Evangelische Bildungs- und Tagungszentrum Pappenheim (EBZ Pappenheim) und<br \/>&#8211; die Jugendbildungsst\u00e4tte im EBZ Pappenheim.<\/p>\n<p>3. Au\u00dferdem ist der Verein Rechtstr\u00e4ger<br \/>f\u00fcr die Anstellung, den Einsatz und die fachliche Fortbildung von hauptberuflichen Dorfhelferinnen und Betriebshelfern in diakonischen Diensten.<br \/>Dazu unterh\u00e4lt der Verein<br \/>den Evangelischen Dorfhelferinnendienst in Bayern, Hesselberg,<br \/>den Evangelischen Betriebshelferdienst in Bayern, Hesselberg.<\/p>\n<p>4. Der Verein ist alleiniger Gesellschafter der Jugendwerkstatt Langenaltheim gGmbH als<br \/>sozialdiakonische berufsbezogene Einrichtung der Jugendhilfe.<\/p>\n<p>5. Die Tagungsst\u00e4tten des Vereins dienen der Jugend- und Erwachsenenbildung, insbesondere auf dem Lande; sie verstehen sich als \u201eSchulen f\u00fcr das Leben\u201c und stehen allen offen. Die Tagungsh\u00e4user sind Orte f\u00fcr Ma\u00dfnahmen aus dem Bereich von Kirchen, Diakonie und gemeinn\u00fctzigen Organisationen zur Verwirklichung ihres kirchlich-diakonischen oder gemeinn\u00fctzigen Auftrags sowie f\u00fcr Bildungsangebote weiterer Veranstalter.<\/p>\n<p>6. Der Verein versteht sich im kirchlichen Kontext als Sprachrohr der Menschen der l\u00e4ndlichen R\u00e4ume; dazu bietet er Begegnungs- und Gespr\u00e4chsm\u00f6glichkeiten an, bei denen ihre Interessen aufgegriffen, diskutiert und nach au\u00dfen vertreten werden.<\/p>\n<p>7. Der Verein kann alle Gesch\u00e4fte t\u00e4tigen, die der Erreichung oder F\u00f6rderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch steuerbeg\u00fcnstigte Gesellschaften und weitere Einrichtungen vorgenannter Art gr\u00fcnden, \u00fcbernehmen oder sich an bereits bestehenden steuerbeg\u00fcnstigten Gesellschaften und Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Au\u00dferdem kann er sich mit anderen diakonischen Tr\u00e4gern zu einem Verbund zusammenschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>8. Zur Verwirklichung der Aufgabenstellung \u201eJugendbildung und Jugendhilfe\u201c begr\u00fcndet und pflegt der Verein u.a. eine Kooperation mit der ab 01.01.2024 aktiven, eigenst\u00e4ndigen Evangelische Landjugend geG.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3<\/strong><br \/><strong>Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke<\/strong><br \/>1. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig und verfolgt als Ziel seiner Arbeit nicht in erster Linie eigen-<br \/>wirtschaftliche, sondern ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige (\u00a7 52 AO) und kirch-<br \/>liche Zwecke (\u00a7 54 AO) im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der<br \/>Abgabenordnung.<br \/>2. Die Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden.<br \/>Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.<br \/>3. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,<br \/>oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<br \/>4. Der Verein kann seine Zwecke auch durch die Zuwendung von Mitteln zur Verwirklichung<br \/>steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke durch andere steuerbeg\u00fcnstige K\u00f6rperschaften oder durch<br \/>K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts verfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten<br \/>Mittel ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke zu verwenden. Die<br \/>Zuwendung erfolgt vorbehaltlich des Nachweises der Steuerbeg\u00fcnstigung gem. \u00a7 58a AO.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4<\/strong><br \/><strong>Mitgliedschaft<\/strong><br \/>1. Ordentliche Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen nat\u00fcrliche und juristische Personen werden.<br \/>die sich zu den Grundlagen der Vereinsarbeit bekennen.<br \/>Alle Mitglieder des Vereins, die nat\u00fcrliche Personen sind,<br \/>m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich einer Kirche angeh\u00f6ren, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher<br \/>Kirchen in Deutschland oder in Bayern (AcK) angeh\u00f6rt. Ausnahmen sind m\u00f6glich, sofern<br \/>mindestens die H\u00e4lfte der Vereinsmitglieder einer der oben genannten Kirchen angeh\u00f6rt.<br \/>2. Mitarbeitende k\u00f6nnen nur Mitglieder ohne Stimmrecht werden.<br \/>Bestehende Mitgliedschaften bleiben hiervon unber\u00fchrt.<br \/>3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages an<br \/>den Vorstand durch Beschluss des Vorstands und Best\u00e4tigung des Verwaltungsrats.<br \/>4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bei nat\u00fcrlichen<br \/>Personen durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Insolvenz, durch Verlust ihrer<br \/>Rechtsf\u00e4higkeit oder durch Aufl\u00f6sung. Der Austritt von Mitgliedern ist dem Vorstand durch<br \/>schriftliche Erkl\u00e4rung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende mitzuteilen.<br \/>5. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Beschluss des Vorstands und Best\u00e4tigung des<br \/>Verwaltungsrates mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder<br \/>bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn<br \/>Mitglieder gegen Zwecke und Ziele des Vereins versto\u00dfen oder trotz<br \/>zweimaliger Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen. Mitglieder, die aus einer der in<br \/>Absatz 1 genannten Kirche austreten ohne in eine andere einzutreten, k\u00f6nnen<br \/>ausgeschlossen werden.<br \/>Gegen den Beschluss zum Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die<br \/>n\u00e4chste ordentliche Mitgliederversammlung zu, die endg\u00fcltig dar\u00fcber entscheidet. Bei der<br \/>Abstimmung \u00fcber die Berufung hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.<br \/>6. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das<br \/>Vereinsverm\u00f6gen oder auf Teile davon.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5<\/strong><br \/><strong>Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/strong><br \/>Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen H\u00f6he von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. N\u00e4heres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschlie\u00dfen ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6<\/strong><br \/><strong>Vereinsorgane<\/strong><br \/>1. Organe des Vereins sind:<br \/>a) die Mitgliederversammlung;<br \/>b) der Verwaltungsrat und<br \/>c) der Vorstand.<br \/>2. Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats sollen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, m\u00fcssen zumindest aber einer ACK-Kirche angeh\u00f6ren.<br \/>3. Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren \u00c4mtern zur Verschwiegenheit \u00fcber alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder f\u00fcr den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.<br \/>4. Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Ertr\u00e4gnisse des Vereinsverm\u00f6gens. Soweit sie ehrenamtlich f\u00fcr den Verein t\u00e4tig sind, gelten f\u00fcr sie die Regelungen der Leitlinien \u00fcber den Dienst, die Begleitung und die Fortbildung von Ehrenamtlichen im Bereich des Diakonischen Werkes Bayern. Die hauptamtlich t\u00e4tigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Verg\u00fctung aufgrund ihres Dienstvertrages oder besonderer Vereinbarung.<br \/>5. Mitglieder der Vereinsorgane sind von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn sie von dem Beschluss pers\u00f6nlich betroffen sind.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7<\/strong><br \/><strong>Die Mitgliederversammlung<\/strong><br \/>1. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung einen Sitz und eine Stimme. Juristische Personen werden jeweils durch eine\/n bevollm\u00e4chtigte\/n Vertreter\/in mit jeweils einer Stimme vertreten.<br \/>Mitglieder ohne Stimmrecht sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und werden dazu eingeladen.<br \/>2. Die Mitgliederversammlung ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im<br \/>Verhinderungsfall durch seinen bzw. ihren Stellvertreter\/in, mindestens einmal j\u00e4hrlich einzuberufen und zu leiten.<br \/>3. Au\u00dferdem ist eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder es von mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.<br \/>4. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung postalisch oder auf elektronischem Wege.<br \/>6<br \/>Sieht die Tagesordnung Satzungs\u00e4nderungen zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vor, so m\u00fcssen die zu \u00e4ndernden Bestimmungen der Satzung in geeigneter Weise vorab zug\u00e4nglich gemacht werden.<br \/>Bei au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von wenigstens acht Kalendertagen einzuhalten.<br \/>5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn sie ordnungsgem\u00e4\u00df einberufen worden ist.<br \/>6. Jedes Mitglied kann sp\u00e4testens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich Antr\u00e4ge zur Mitgliederversammlung stellen bzw. eine Erg\u00e4nzung der Tagesordnung beantragen. \u00dcber die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.<br \/>7. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall die Teilnahme einzelner Organmitglieder<br \/>zeitweilig ausschlie\u00dfen, wenn diese von der anstehenden Er\u00f6rterung oder<br \/>Beschlussfassung selbst betroffen sind.<br \/>8. Die Mitgliederversammlung findet im Regelfall in Pr\u00e4senz statt, kann aber auch auf digita-lem Wege (z.B. Videokonferenz) durchgef\u00fchrt werden, sofern dies \u2013 insbesondere im Falle von Abstimmungen \u2013 rechtssicher m\u00f6glich ist.<br \/><strong>\u00a7 8<\/strong><br \/><strong>Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliederversammlung<\/strong><br \/>1. Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Arbeit des Vereins.<br \/>2. Sie ist zust\u00e4ndig f\u00fcr alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.<br \/>Insbesondere ist sie zust\u00e4ndig f\u00fcr die:<br \/>a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats;<br \/>b) Entgegennahme des j\u00e4hrlichen Gesch\u00e4ftsberichts des Vorstands und der vom Verwaltungsrat festgestellten und von dem Abschlusspr\u00fcfer gepr\u00fcften Jahresabschl\u00fcsse;<br \/>c) Entlastung des Verwaltungsrats und des Vorstands;<br \/>d) Festsetzung der F\u00e4lligkeit und H\u00f6he der Mitgliedsbeitr\u00e4ge;<br \/>e) die grundlegende Umwandlung oder Umstrukturierung oder Ausgliederung von Gesch\u00e4ftsbereichen des Vereins;<br \/>f) die Aufnahme eines neuen Gesch\u00e4ftszweiges oder Gesch\u00e4ftsbereichs im Rahmen der satzungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben sowie die Gr\u00fcndung, \u00dcbernahme weiterer oder die Schlie\u00dfung von Einrichtungen (siehe \u00a7 2);<br \/>g) \u00c4nderung der Satzung;<br \/>h) Beschlussfassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins.<\/p>\n<p>3. Beschl\u00fcsse zur \u00c4nderung der Satzung oder zur Aufl\u00f6sung des Vereins bed\u00fcrfen einer qualifizierten Stimmenmehrheit gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 15 und 16. Im \u00dcbrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgez\u00e4hlt.<br \/>4. \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der\/m Sitzungsleiter\/in sowie von der\/m Protokollf\u00fchrer\/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zug\u00e4nglich zu machen ist. Das Original ist in der Gesch\u00e4ftsstelle des Vereins zu verwahren.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9<\/strong><br \/><strong>Der Verwaltungsrat<\/strong><br \/>1. Der Verwaltungsrat besteht aus insgesamt f\u00fcnf bis neun sachkundigen Personen, die mindestens 18 Jahre alt, Vereinsmitglied und Glied einer der Mitgliedskirchen der ACK sein m\u00fcssen. Davon werden vier bis acht Personen von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von vier Jahren gew\u00e4hlt. Davon soll\/sollen<br \/>a) eine Person f\u00fcr den Bereich der Erwachsenenbildungsarbeit auf Vorschlag des<br \/>Kuratoriums des Evangelischen Bildungs- und Tagungszentrums Pappenheim,<br \/>b) je eine Person f\u00fcr den Bereich der Erwachsenenbildungsarbeit, sowie f\u00fcr den Bereich<br \/>der sozialdiakonischen Dienste am Hesselberg, auf Vorschlag des Kuratoriums des<br \/>Evangelischen Bildungszentrums Hesselberg,<br \/>c) eine Person auf Vorschlag des Kuratoriums des Evangelischen Bildungs- und<br \/>Tagungszentrums Pappenheim f\u00fcr den Bereich Jugendbildung in Pappenheim,<br \/>d) bis zu vier Personen auf Vorschl\u00e4ge aus der Mitgliederversammlung hin<br \/>gew\u00e4hlt werden. Es sind auch Sammelabstimmungen zul\u00e4ssig. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<br \/>Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grunde m\u00f6glich.<br \/>Ein weiteres Mitglied wird vom Landeskirchenamt der ELKB entsandt. Dieses sollte die\/der zust\u00e4ndige\/n Fachreferent\/in im Landeskirchenamt sein.<br \/>2. Die Sachgebiete Diakonie\/Theologie, Wirtschaft, Sozialwesen, Erziehung\/Bildung\/ P\u00e4dagogik sollen im Verwaltungsrat vertreten sein. Mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder sollen Frauen bzw. M\u00e4nner sein.<br \/>3. Der Verwaltungsrat wird in geheimer Wahl gew\u00e4hlt. Ausreichend ist die einfache<br \/>Stimmenmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen der erschienenen und stimm-<br \/>berechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgez\u00e4hlt. Der Verwaltungsrat<br \/>bleibt bis zur Neuwahl im Amt.<br \/>4. Die Verwaltungsratsmitglieder k\u00f6nnen nur durch schriftliche Erkl\u00e4rung zur\u00fccktreten.<br \/>Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann sich der Verwaltungsrat unter Ber\u00fccksichtigung<br \/>der Grunds\u00e4tze von Ziffer 1 und 2 bis zur n\u00e4chsten ordentlichen Mitgliederversammlung<br \/>durch Zuwahl selbst erg\u00e4nzen. Macht er davon keinen Gebrauch, so w\u00e4hlt die n\u00e4chste<br \/>ordentliche Mitgliederversammlung f\u00fcr den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied.<br \/>8<br \/>5. Der Verwaltungsrat w\u00e4hlt aus seiner Mitte f\u00fcr die Dauer von vier Jahren eine<br \/>Vorsitzende\/einen Vorsitzenden und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Wiederwahl<br \/>ist zul\u00e4ssig.<br \/>6. Mitglieder des Verwaltungsrats k\u00f6nnen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein und<br \/>d\u00fcrfen in keinem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zum Verein stehen<br \/>7. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender<br \/>Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat dieses im Einzelfall nicht ausschlie\u00dft. Ferner kann<br \/>der\/die f\u00fcr den Verein zust\u00e4ndige Fachreferent\/in im Landeskirchenamt an den<br \/>Verwaltungsratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, sofern er\/sie nicht ohnehin<br \/>bereits als Vertreter\/in des Landeskirchenrates gem\u00e4\u00df Ziffer 1 teilnimmt.<br \/>8. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haften nur f\u00fcr Sch\u00e4den, die durch vors\u00e4tzliche oder<br \/>grob fahrl\u00e4ssige Pflichtverletzungen entstanden sind.<br \/>9. Der Verwaltungsrat ist grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich t\u00e4tig. Die Mitgliederversammlung kann<br \/>eine j\u00e4hrliche pauschale T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung f\u00fcr die Mitglieder des Verwaltungsrates<br \/>beschlie\u00dfen. [Auslagen, die den Mitgliedern im Zusammenhang ihrer T\u00e4tigkeit entstehen,<br \/>werden auf Antrag zu den steuerlich zul\u00e4ssigen Werten oder gegen Beleg erstattet.]<br \/><strong>\u00a7 10<\/strong><br \/><strong>Einberufung, Beschlussfassung und Dokumentation der Beschl\u00fcsse des Verwaltungsrates<\/strong><br \/>1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch in der Regel viertelj\u00e4hrlich entweder in Pr\u00e4senz oder auf elektronischem Weg zusammen. Er wird von dem\/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. F\u00fcr die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung ma\u00dfgeblich.<br \/>Bei eilbed\u00fcrftigen Entscheidungen kann der\/die Vorsitzende ohne Einhaltung einer Ladungsfrist einladen. Im Verwaltungsrat m\u00fcssen sich in diesem Fall mehr als die H\u00e4lfte seiner Mitglieder damit einverstanden erkl\u00e4ren, dass die Ladungsfrist nicht eingehalten wurde.<br \/>Bei in einer solchen Sitzung gefassten Beschl\u00fcssen muss mindestens die H\u00e4lfte aller Verwaltungsratsmitglieder (nicht Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder) zustimmen.<br \/>Er muss ferner unverz\u00fcglich einberufen werden, wenn es von mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei dem\/der Vorsitzenden beantragt wird.<br \/>2. Der Verwaltungsrat ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte seiner Mitglieder, darunter der\/die Vorsitzende oder sein\/ihr Stellvertreter, anwesend ist. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden &#8211; im Verhinderungsfall die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden &#8211; den Ausschlag.<br \/>In dringenden F\u00e4llen ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren m\u00f6glich, auch diese erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit von mindestens der H\u00e4lfte der Mitglieder. Das Ergebnis muss im Protokoll der nachfolgenden Verwaltungsratssitzung dokumentiert werden.<br \/>3. \u00dcber jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschl\u00fcsse enthalten muss.<br \/>Die Niederschrift ist von dem\/der Sitzungsleiter\/in und dem\/der Protokollf\u00fchrer\/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzusenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vierzehn Tagen nach Versendung dagegen schriftlich bei der Sitzungsleitung Widerspruch eingelegt wurde. Das Original ist in der Gesch\u00e4ftsstelle zu verwahren.<br \/><strong>\u00a7 11<\/strong><br \/><strong>Aufgaben des Verwaltungsrates<\/strong><br \/>1. Der Verwaltungsrat ber\u00e4t den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt f\u00fcr die Umsetzung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung und kontrolliert die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vorstands.<br \/>2. Dem Verwaltungsrat obliegen die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist er zust\u00e4ndig f\u00fcr die:<br \/>a) Berufung der Vorstandsmitglieder<br \/>im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern<br \/>b) Einstellung der gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Einrichtungsleiter im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kuratorium sowie dem Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern sowie Abberufung und Abschluss, \u00c4nderung und K\u00fcndigung seines Dienstvertrages; beim Abschluss dieser Vertr\u00e4ge vertritt der bzw. die Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verein.<br \/>F\u00fcr das Einstellungsverfahren wird ein Stellenbesetzungsausschuss eingesetzt<br \/>(siehe auch \u00a714, 2., Abs. 2).<br \/>c) Genehmigung aller vom Vorstand aufzustellenden Haushalts- und Stellenpl\u00e4ne;<br \/>d) Feststellung der gepr\u00fcften Jahresabschl\u00fcsse und Beschlussfassung \u00fcber die Verwendung der eventuell erzielten \u00dcbersch\u00fcsse;<br \/>e) Genehmigung und \u00c4nderung einer Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Vorstand;<br \/>f) Beschlussfassung \u00fcber die in der Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Vorstand als zustimmungspflichtig bezeichneten Gesch\u00e4fte;<br \/>g) Genehmigung der Gesch\u00e4ftsordnungen f\u00fcr die Kuratorien;<br \/>h) Beschlussfassung \u00fcber die Aufnahme neuer oder \u00fcber die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein, soweit dies ohne Satzungs\u00e4nderung m\u00f6glich ist;<br \/>i) Beschlussfassung \u00fcber die Mitgliedschaft in Verb\u00e4nden;<br \/>10<br \/>j) Beschlussfassung \u00fcber die Gr\u00fcndung und die Aufl\u00f6sung sowie \u00fcber den Erwerb und die Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften;<br \/>k) Einwilligung zum Erwerb, zur Ver\u00e4u\u00dferung oder Belastung von Grundeigentum oder grundst\u00fccksgleichen Rechten;<br \/>l) Wahl und Beauftragung eines Wirtschaftspr\u00fcfers oder einer Wirtschaftspr\u00fcfungs-gesellschaft als Abschlusspr\u00fcfer;<br \/>m) Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, sofern damit nicht der Vorstand durch Beschluss des Verwaltungsrats beauftragt wird;<br \/>n) Beratung und Beschlussfassung \u00fcber Angelegenheiten von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung sowie \u00fcber alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden;<br \/>o) Erarbeitung und Beratung von Vorlagen an die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12<\/strong><br \/><strong>Der Vorstand<\/strong><br \/>1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, jeweils mit einer theologisch\/theologisch-p\u00e4dagogischen bzw. einer kaufm\u00e4nnischen Ausbildung. Als Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen der Leiter\/die Leiterin des Evangelischen Bildungs- und Tagungszentrums Pappenheim und der Leiter\/die Leiterin des Evangelischen Bildungszentrums Hesselberg berufen werden. Der\/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates ist disziplinarische\/r Vorgesetzte\/r des Vorstands, sofern dies nicht per Abstellungsvertrag mit der ELKB anderweitig geregelt ist.<br \/>2. Die Vorstandsmitglieder werden f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren berufen. Wiederberufung ist zul\u00e4ssig. Nach Ablauf von vier Jahren entscheidet der Verwaltungsrat \u00fcber die Wiederberufung.<br \/>Das Vorstandsamt endet mit Vertragsablauf, Vertragsaufhebung oder Abberufung aus den obengenannten Leitungsfunktionen.<br \/>3. Die Aufgaben und Zust\u00e4ndigkeiten des Vorstandes werden im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat beschlossen wird.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13<\/strong><br \/><strong>Vertretung und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/strong><br \/>1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich im Sinne von \u00a7 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Jedem Vorstandsmitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats Befreiung von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB f\u00fcr Gesch\u00e4fte des Vereins mit gemeinn\u00fctzigen Tochtergesellschaften erteilt werden.<br \/>2. Der Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung<br \/>der Gesetze, der Satzung, der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung und des<br \/>Verwaltungsrates. Die genauen Aufgaben des Vorstands sowie die Aufgabenverteilung<br \/>innerhalb des Vorstands werden in einer Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Vorstand geregelt.<br \/>11<br \/>3. Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit beschr\u00e4nkt.<br \/>4. Der Vorstand ist verpflichtet, den Verwaltungsrat in dessen Sitzungen \u00fcber die Entwicklung der einzelnen Arbeitsbereiche und \u00fcber die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.<br \/>\u00a7 14<br \/>Kuratorien<br \/>1. F\u00fcr das Evangelische Bildungs- und Tagungszentrum Pappenheim bzw. das Evangelische Bildungszentrum Hesselberg und weitere Einrichtungen des Vereins werden Kuratorien gebildet, die aus jeweils bis zu zwanzig Personen bestehen, die vom Verwaltungsrat f\u00fcr die Dauer von vier Jahren berufen werden. Jedes Kuratorium w\u00e4hlt aus seiner Mitte eine\/n Vorsitzende\/n. Die Mitglieder der Kuratorien sollen einer Kirche angeh\u00f6ren, die Mitglied der \u201eArbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.\u201c (ACK) ist. Mindestens ein Drittel der Mitglieder jedes Kuratoriums sollen Frauen bzw. M\u00e4nner sein. Die genaue Zusammensetzung der jeweiligen Kuratorien wird von diesen in Gesch\u00e4ftsordnungen geregelt, die der Genehmigung des Verwaltungsrats bed\u00fcrfen.<br \/>2. Aufgabe der Kuratorien ist es, in Fragen, die die inhaltliche Gestaltung und die Arbeit des Evangelischen Bildungs- und Tagungszentrums Pappenheim bzw. des Evangelischen Bildungszentrums Hesselberg sowie der weiteren Einrichtungen betreffen, dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen.<br \/>Die Kuratorien werden durch Einholung ihres Einvernehmens an den Stellenbesetzungen der jeweiligen Einrichtungsleitungen beteiligt.<br \/>Jedes Kuratorium ist f\u00fcr das einzelne Bildungs- und Tagungszentrum bzw. die Einrichtung zust\u00e4ndig, f\u00fcr das\/die es berufen wurde. Die genauen Aufgaben sowie die Ordnung der Sitzungen werden ebenfalls in den Gesch\u00e4ftsordnungen geregelt.<br \/>3. Die Kuratorien sollen die Verbindung zwischen den einzelnen Bildungs- und Tagungszentren bzw. den weiteren Einrichtungen des Vereins und dem Verein insgesamt aufrechterhalten und f\u00f6rdern.<br \/>4. Ferner beraten die Kuratorien die Einrichtungsleitungen bei Bau- und Grundst\u00fccks-angelegenheiten ab einer in der Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr die Kuratorien festzulegenden Gr\u00f6\u00dfenordnung und die Wirtschaftspl\u00e4ne sowie die Jahresabschl\u00fcsse, bevor sie an den Verwaltungsrat weitergeleitet werden.<br \/>5. Jedes Kuratorium kann \u00fcber seinen\/seine Vorsitzende(n) Antr\u00e4ge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung, bzw. des Verwaltungsrates stellen.<br \/>6. Die Mitglieder der Kuratorien sind ehrenamtlich t\u00e4tig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der ihnen tats\u00e4chlich entstandenen Auslagen im angemessenen Rahmen.<br \/>Auslagen, die den Mitgliedern im Zusammenhang ihrer T\u00e4tigkeit entstehen, werden auf Antrag zu den steuerlich zul\u00e4ssigen Werten oder gegen Beleg erstattet.<br \/>12<br \/>\u00a7 15<br \/>Satzungs\u00e4nderungen<br \/>1. Satzungs\u00e4nderungen bed\u00fcrfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der<br \/>erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Der zu \u00e4ndernde Satzungstext ist<br \/>den Mitgliedern zuzusenden. (Siehe dazu \u00a7 7)<br \/>2. In der Einladung zur Sitzung ist ausdr\u00fccklich auf die beabsichtigte Satzungs-<br \/>\u00e4nderung hinzuweisen.<br \/>3. Beschl\u00fcsse \u00fcber \u00c4nderungen der Vereinssatzung bed\u00fcrfen der Genehmigung durch<br \/>das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16<\/strong><br \/><strong>Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><br \/>1. Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgem\u00e4\u00df vertreten ist. Der Aufl\u00f6sungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aller anwesenden bzw. ordnungsgem\u00e4\u00df vertretenen Mitglieder.<br \/>2. Ist weniger als ein Viertel aller Mitglieder erschienen, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Termin f\u00fcr die erneute Mitgliederversammlung muss mindestens 21 Tage sp\u00e4ter als der erste liegen. Die zweite Mitgliederversammlung beschlie\u00dft ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Darauf ist in der Einladung ausdr\u00fccklich hinzuweisen.<br \/>3. \u00a7 15 Ziffer 2 und 3 gelten entsprechend.<br \/>4. Im Falle der Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke f\u00e4llt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsverm\u00f6gen an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern als Kd\u00f6R, die es im Sinn und Geist der Satzung ausschlie\u00dflich und unmittelbar zur Verwirklichung gemeinn\u00fctziger oder kirchlicher Zwecke im l\u00e4ndlichen Raum zu verwenden hat.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17<\/strong><br \/><strong>Inkrafttreten<\/strong><br \/>Diese Satzungs\u00e4nderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.<br \/>\uf0b7 Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2002 beschlossen.<br \/>\uf0b7 Die erste \u00c4nderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 16.10.2005 beschlossen.<br \/>\uf0b7 Die zweite \u00c4nderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 03.10.2008 beschlossen.<br \/>\uf0b7 Die dritte \u00c4nderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 31.10.2009 beschlossen.<br \/>\uf0b7 Die vierte \u00c4nderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 27.10.2012 beschlossen.<br \/>\uf0b7 Die f\u00fcnfte \u00c4nderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 20.10.2018 beschlossen.<br \/>\uf0b7 Die sechste \u00c4nderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 19.10.2019 beschlossen.<br \/>\uf0b7 Die siebte \u00c4nderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 19.11.2022 beschlossen.<br \/>\uf0b7 Die achte \u00c4nderung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 09.11.2024 beschlossen.<br \/>Anhang Ausz\u00fcge aus der Kirchenverfassung<br \/>Art. 2<br \/>Die ELKB, ihre Kirchengemeinden, ihre Gesamtkirchengemeinden, ihre Dekanatsbezirke und ihre sonstigen K\u00f6rperschaften, ihre Anstalten und Stiftungen sowie ihre Einrichtungen und Dienste bilden eine innere und \u00e4u\u00dfere Einheit. In dieser Einheit haben sie die zur Erf\u00fcllung ihrer besonderen Aufgaben notwendige Eigenverantwortung und Freiheit, die durch die kirchlichen Ordnungen gesichert und begrenzt werden<br \/>Art. 38<br \/>1 Zur Erf\u00fcllung des kirchlichen Auftrags bestehen in der ELKB rechtlich unselbst\u00e4ndige und rechtlich selbst\u00e4ndige Einrichtungen und Dienste.<br \/>2 Solche Einrichtungen und Dienste bestehen insbesondere f\u00fcr den Dienst der Verk\u00fcndigung und Seelsorge, f\u00fcr die F\u00f6rderung des Gemeindesaufbaus, f\u00fcr die missionarischen, \u00f6kumenischen und diakonischen Aufgaben, f\u00fcr den Dienst an verschiedenen Gruppen der Gesellschaft und im Bereich er Erziehung, Bildung und Publizistik.<br \/>3 \u2026<br \/>4 In ihrer diakonischen Verantwortung nimmt sie sich in Wort und Tat menschlicher Not in zeitgem\u00e4\u00dfer Weise vorbeugend, beratend und helfend an. Diese Aufgaben werden insbesondere auch von selbst\u00e4ndigen Rechtstr\u00e4gern wahrgenommen, die im Diakonischen Werk der ELKB \u2026 zusammengeschlossen sind.<br \/>Art. 40<br \/>Die rechtlich unselbst\u00e4ndigen und die rechtlich selbst\u00e4ndigen Einrichtungen und Dienste sowie die Kommunit\u00e4ten und geistlichen Gemeinschaften \u2026 stehen unter dem Schutz und der F\u00fcrsorge der ELKB und sind deren Leitungsorganen verantwortlich.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verein der Evangelischen Bildungszentrenim L\u00e4ndlichen Raum in Bayern e.V. Fassung vom 09.11.2024 (8. \u00c4nderung) S a t z u n gDer Verein wurde unter dem Namen \u201eVerein Evangelisch-Lutherischer Heimvolkshochschulen in Bayern e.V.\u201c 1949 mit dem Ziel gegr\u00fcndet, zur F\u00f6rderung junger Menschen im l\u00e4ndlichen Raum Heimvolkshochschulen in der Tradition des d\u00e4nischen Pfarrers Nikolaj Frederik Severin Grundtvig [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":24783,"featured_media":0,"parent":980,"menu_order":17,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_et_pb_use_builder":"on","_et_pb_old_content":"<p>[fusion_builder_container hundred_percent=\"no\" hundred_percent_height=\"no\" hundred_percent_height_scroll=\"no\" hundred_percent_height_center_content=\"yes\" equal_height_columns=\"no\" menu_anchor=\"\" hide_on_mobile=\"small-visibility,medium-visibility,large-visibility\" class=\"\" id=\"\" background_color=\"\" background_image=\"\" background_position=\"center center\" background_repeat=\"no-repeat\" fade=\"no\" background_parallax=\"none\" enable_mobile=\"no\" parallax_speed=\"0.3\" video_mp4=\"\" video_webm=\"\" video_ogv=\"\" video_url=\"\" video_aspect_ratio=\"16:9\" video_loop=\"yes\" video_mute=\"yes\" video_preview_image=\"\" border_size=\"\" border_color=\"\" border_style=\"solid\" margin_top=\"\" margin_bottom=\"\" padding_top=\"\" padding_right=\"\" padding_bottom=\"\" padding_left=\"\"][fusion_builder_row][fusion_builder_column type=\"2_3\" layout=\"1_1\" spacing=\"\" center_content=\"no\" link=\"\" target=\"_self\" min_height=\"\" hide_on_mobile=\"small-visibility,medium-visibility,large-visibility\" class=\"\" id=\"\" background_color=\"\" background_image=\"\" background_position=\"left top\" background_repeat=\"no-repeat\" hover_type=\"none\" border_size=\"0\" border_color=\"\" border_style=\"solid\" border_position=\"all\" padding_top=\"\" padding_right=\"\" padding_bottom=\"\" padding_left=\"\" margin_top=\"\" margin_bottom=\"\" animation_type=\"\" animation_direction=\"left\" animation_speed=\"0.3\" animation_offset=\"\" last=\"no\"][fusion_content_boxes layout=\"icon-with-title\" columns=\"1\" title_size=\"\" title_color=\"\" body_color=\"\" backgroundcolor=\"\" icon=\"\" iconflip=\"\" iconrotate=\"\" iconspin=\"no\" iconcolor=\"\" icon_circle=\"\" icon_circle_radius=\"\" circlecolor=\"\" circlebordersize=\"\" circlebordercolor=\"\" outercirclebordersize=\"\" outercirclebordercolor=\"\" icon_size=\"\" icon_hover_type=\"\" hover_accent_color=\"\" image=\"\" image_width=\"\" image_height=\"\" link_type=\"\" link_area=\"\" link_target=\"\" icon_align=\"left\" animation_type=\"\" animation_delay=\"\" animation_offset=\"\" animation_direction=\"left\" animation_speed=\"0.3\" margin_top=\"\" margin_bottom=\"\" hide_on_mobile=\"small-visibility,medium-visibility,large-visibility\" class=\"\" id=\"\" image_max_width=\"\"][fusion_content_box title=\"Satzung des Vereins der evangelischen Bildungszentren im l\u00e4ndlichen Raum in Bayern e.V.\" backgroundcolor=\"\" icon=\"\" iconflip=\"\" iconrotate=\"\" iconspin=\"no\" iconcolor=\"\" circlecolor=\"\" circlebordersize=\"\" circlebordercolor=\"\" outercirclebordersize=\"\" outercirclebordercolor=\"\" image=\"\" image_max_width=\"35\" image_height=\"35\" link=\"\" linktext=\"Read More\" link_target=\"\" animation_type=\"\" animation_direction=\"left\" animation_speed=\"0.3\" animation_offset=\"\"]<\/p><p><strong>Pr\u00e4ambel<\/strong><\/p><p><strong>Der Verein Evangelisch-Lutherischer Heimvolkshochschulen in Bayern e.V. wurde 1949 mit dem Ziel gegr\u00fcndet, zur F\u00f6rderung junger Menschen im l\u00e4ndlichen Raum Heimvolkshochschulen in der Tradition des d\u00e4nischen Pfarrers Nikolaj Frederik Severin Grundtvig zu errichten.<\/strong><\/p><p><strong>Die Arbeit des Vereins geschieht im Geiste des Evangeliums und auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes. Sie soll den Menschen Orientierung und Ermutigung f\u00fcr ihr pers\u00f6nliches und soziales Leben er\u00f6ffnen, Gelegenheit zur Begegnung und Besinnung bieten sowie ihr kirchliches und gesellschaftliches Engagement f\u00f6rdern. In diesem Sinne dienen die Einrichtungen des Vereins den Menschen zur Bildung im Bereich ihres Glaubens, ihrer Pers\u00f6nlichkeit und ihres Wissens in Fragen von Kirche und Gesellschaft<\/strong>.<\/p><p><strong>\u00a7 1 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr und Verbandszugeh\u00f6rigkeit<\/strong><\/p><p>1. Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eVerein der Evangelischen Bildungszentren im l\u00e4ndlichen Raum in Bayern e.V.\u201d und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Ansbach eingetragen.<\/p><p>2. Der Verein hat seinen Sitz in Gerolfingen.<\/p><p>3. Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p><p>4. Der Verein geh\u00f6rt im Sinne der Durchf\u00fchrungsbestimmungen zum Kirchengesetz \u00fcber die Innere Mission in Bayern vom 16.05.1947 dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - Landesverband der Inneren Mission - e.V. an und ist damit mittelbar dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Der Verein ist eine Einrichtung im Sinne der Artikel 2 und 38 der Kirchenverfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.<\/p><p><strong> \u00a7 2 Zwecke und Aufgaben<\/strong><\/p><p>1. Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung von Jugendlichen und Erwachsenen im l\u00e4ndlichen Raum und in der Landwirtschaft sowie die Wahrnehmung diakonischer Dienste. Die Arbeit des Vereins geschieht auf evangelisch-lutherischer Grundlage.<\/p><p>In diesem Sinne widmet sich der Verein vor allem der F\u00f6rderung des \u00f6kologischen Lernens und Handelns, der F\u00f6rderung des Umwelt- und Naturschutzes, insbesondere in Beziehung zur Landwirtschaft, der F\u00f6rderung kultureller Zwecke, der F\u00f6rderung der Demokratie, der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung und der Entwicklungshilfe sowie der Verwirklichung der Gleichberechtigung von M\u00e4nnern und Frauen.<\/p><p>Dar\u00fcber hinaus dient der Verein der F\u00f6rderung der Jugend-, der Familien- und der Altenhilfe.<\/p><p>2. Zur Verwirklichung dieser Zwecke unterh\u00e4lt und betreibt der Verein vor allem<\/p><ul><li>das Evangelische Bildungs- und Tagungszentrum Alexandersbad,<\/li><li>das Evangelische Bildungszentrum Hesselberg,<\/li><li>das Evangelische Bildungszentrum Pappenheim.<\/li><\/ul><p>3. Au\u00dferdem ist der Verein Rechtstr\u00e4ger<\/p><p>a) des Landesverbandes der Evangelischen Landjugend in Bayern (ELJ), (alle Angelegenheiten der ELJ sind in einer eigenen Ordnung geregelt);<\/p><p>b) von Einrichtungen und Diensten f\u00fcr die fachliche Aus- und Fortbildung, die Anstellung und den Einsatz von hauptberuflichen Dorfhelferinnen und Betriebshelfern sowie hauptberuflichen Familienpflegerinnen in diakonischen Diensten. Dies sind insbesondere: - der Evangelische Dorfhelferinnendienst in Bayern, Hesselberg, - die Evangelische Fachschule f\u00fcr Dorfhelferinnen, Hesselberg, - der Evangelische Familienpflegedienst, Hesselberg, - die Evangelische Fachschule f\u00fcr Familienpflege, Hesselberg, - der Evangelische Betriebshelferdienst in Bayern, Hesselberg.<\/p><p>c) der Jugendwerkstatt Langenaltheim als sozialdiakonische berufsbegleitende Einrichtung der Jugendhilfe.<\/p><p>4. Alle Tagungsst\u00e4tten des Vereins dienen der Jugend- und Erwachsenenbildung, insbesondere auf dem Lande; sie verstehen sich als \u201eSchulen f\u00fcr das Leben\u201c und stehen allen offen. Die Tagungsh\u00e4user sind Orte f\u00fcr Ma\u00dfnahmen aus dem Bereich von Kirchen, Diakonie und gemeinn\u00fctzigen Organisationen zur Verwirklichung ihres kirchlich-diakonischen oder gemeinn\u00fctzigen Auftrags. 5. Der Verein versteht sich im kirchlichen Kontext als Sprachrohr der Menschen des l\u00e4ndlichen Raums; dazu bietet er Begegnungs- und Gespr\u00e4chsm\u00f6glichkeiten an, bei denen ihre Interessen aufgegriffen, diskutiert und nach au\u00dfen vertreten werden.<\/p><p>6. Der Verein kann alle Gesch\u00e4fte t\u00e4tigen, die der Erreichung oder F\u00f6rderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch steuerbeg\u00fcnstigte Gesellschaften und weitere Einrichtungen vorgenannter Art gr\u00fcnden, \u00fcbernehmen oder sich an bereits bestehenden steuerbeg\u00fcnstigten Gesellschaften und Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Au\u00dferdem kann er sich mit anderen diakonischen Tr\u00e4gern zu einem Verbund zusammenschlie\u00dfen.<\/p><p><strong>\u00a7 3 Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke<\/strong><\/p><p>1. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig und verfolgt als Ziel seiner Arbeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung. 2. Die Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 3. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p><p><strong>\u00a7 4 Mitgliedschaft<\/strong><\/p><p>1. Ordentliche Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen nat\u00fcrliche und juristische Personen werden, die sich zu den Grundlagen der Vereinsarbeit bekennen. Nat\u00fcrliche Personen m\u00fcssen einer Kirche angeh\u00f6ren, die Mitglied der \u201eArbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V.\u201c (ACK) ist.<\/p><p>2. Die rechtlich selbst\u00e4ndigen Untergliederungen der Evangelischen Landjugend (ELJ) k\u00f6nnen Mitglieder des Vereins werden.<\/p><p>3. Nat\u00fcrliche und juristische Personen, die die Aufgaben und Zwecke des Vereins f\u00f6rdern und dessen Arbeit unterst\u00fctzen wollen, k\u00f6nnen f\u00f6rdernde Mitglieder werden. Mitarbeiter* k\u00f6nnen k\u00fcnftig nur noch F\u00f6rdermitglieder werden. Bestehende Mitgliedschaften bleiben hiervon unber\u00fchrt.<br \/>(*Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verstehen sich sowohl in weiblicher als auch in m\u00e4nnlicher Form.)<\/p><p>4. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Vorstand durch Beschluss des Verwaltungsrats.<\/p><p>5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bei nat\u00fcrlichen Personen durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Insolvenz, durch Verlust ihrer Rechtsf\u00e4higkeit oder durch Aufl\u00f6sung. Der Austritt von Mitgliedern ist dem Vorstand durch schriftliche Erkl\u00e4rung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende mitzuteilen.<\/p><p>6. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Beschluss des Verwaltungsrates mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder aus einer der in Abs. 1 genannten Kirchen austreten oder in eine andere eintreten, oder wenn sie gegen Zwecke und Ziele des Vereins versto\u00dfen oder trotz zweimaliger Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen.<\/p><p>Gegen den Beschluss zum Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die n\u00e4chste ordentliche Mitgliederversammlung zu, die endg\u00fcltig dar\u00fcber entscheidet. Bei der Abstimmung \u00fcber die Berufung hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.<\/p><p>7. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsverm\u00f6gen oder auf Teile davon.<\/p><p><strong>\u00a7 5 Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/strong><\/p><p>Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen H\u00f6he j\u00e4hrlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. N\u00e4heres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschlie\u00dfen ist. Die rechtlich selbstst\u00e4ndigen Untergliederungen der ELJ sind von der Beitragspflicht befreit.<\/p><p><strong>\u00a7 6 Vereinsorgane<\/strong><\/p><p>1. Organe des Vereins sind:<\/p><p>a) die Mitgliederversammlung; b) der Verwaltungsrat; c) der Vorstand.<\/p><p>2. Mitglieder des Vorstands m\u00fcssen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern angeh\u00f6ren. Mitglieder des Verwaltungsrats sollen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, m\u00fcssen zumindest aber einer ACK-Kirche angeh\u00f6ren.<\/p><p>3. Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren \u00c4mtern zur Verschwiegenheit \u00fcber alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder f\u00fcr den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.<\/p><p>4. Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Ertr\u00e4gnisse des Vereinsverm\u00f6gens. Soweit sie ehrenamtlich f\u00fcr den Verein t\u00e4tig sind, gelten f\u00fcr sie die Regelungen der Leitlinien \u00fcber den Dienst, die Begleitung und die Fortbildung von Ehrenamtlichen im Bereich des Diakonischen Werkes Bayern. Die hauptamtlich t\u00e4tigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Verg\u00fctung aufgrund ihres Dienstvertrages oder besonderer Vereinbarung.<\/p><p>5. Mitglieder der Vereinsorgane sind von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn sie von dem Beschluss pers\u00f6nlich betroffen sind.<\/p><p><strong>\u00a7 7 Die Mitgliederversammlung<\/strong><\/p><p>1. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung einen Sitz und eine Stimme. Juristische Personen werden jeweils durch einen bevollm\u00e4chtigten Vertreter mit jeweils einer Stimme vertreten. F\u00f6rdernde Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und werden dazu eingeladen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.<\/p><p>2. F\u00fcr den Landesverband der ELJ gilt abweichend von Ziffer 1 folgende Regelung:<\/p><p>Der ELJ-Landesverband wird in der Mitgliederversammlung wie folgt vertreten: - durch die Mitglieder im Landesvorstand nach \u00a7 10 Absatz 1 lit. a) bis e) der Satzung des ELJLandesverbandes, - durch je drei verantwortliche Vertreter der Landesarbeitskreise \uf0a7 Agrarsozialer Arbeitskreis (ASA), \uf0a7 Entwicklungspolitischer Arbeitskreis (AME), \uf0a7 Theologischer Arbeitskreis (TA), f\u00fcr die Dauer ihrer Amtszeit und soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jede dieser Personen bzw. Vertreter der ELJ-Landesarbeitskreise hat ein eigenes Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann dar\u00fcber hinaus beschlie\u00dfen, weiteren Landesarbeitskreisen der ELJ ein solches dreifaches Stimmrecht einzur\u00e4umen.<\/p><p>3. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, mindestens einmal j\u00e4hrlich einzuberufen und zu leiten.<\/p><p>4. Au\u00dferdem ist eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder es von mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.<\/p><p>5. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch Ver\u00f6ffentlichung in dem \u201eSonntagsblatt f\u00fcr die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern\u201c und dem \u201eEvangelischen Sonntagsblatt aus Bayern\u201c. Bei au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von wenigstens acht Kalendertagen einzuhalten. F\u00fcr die Berechnung der Frist ist in jedem Fall der Tag der Ver\u00f6ffentlichung ma\u00dfgeblich.<\/p><p>6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn sie ordnungsgem\u00e4\u00df einberufen worden ist.<\/p><p>7. Jedes Mitglied kann sp\u00e4testens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich Antr\u00e4ge zur Mitgliederversammlung stellen bzw. eine Erg\u00e4nzung der Tagesordnung beantragen. \u00dcber die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.<\/p><p>8. An der Versammlung nehmen die Verwaltungsrats- und Vorstandsmitglieder nur mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht selbst als Vereinsmitglieder teilnehmen. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall die Teilnahme einzelner Organmitglieder zeitweilig ausschlie\u00dfen, wenn diese von der anstehenden Er\u00f6rterung oder Beschlussfassung selbst betroffen sind.<\/p><p><strong>\u00a7 8 Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliederversammlung<\/strong><\/p><p>1. Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Arbeit des Vereins. 2. Sie ist zust\u00e4ndig f\u00fcr alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.<\/p><p>Insbesondere ist sie zust\u00e4ndig f\u00fcr die:<\/p><p>a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats; b) Entgegennahme des j\u00e4hrlichen Gesch\u00e4ftsberichts des Vorstands und der vom Verwaltungsrat festgestellten und von dem Abschlusspr\u00fcfer gepr\u00fcften Jahresabschl\u00fcsse; c) Entlastung des Verwaltungsrats und des Vorstands; d) Festsetzung der F\u00e4lligkeit und H\u00f6he der Mitgliedsbeitr\u00e4ge; e) Beschlussfassung \u00fcber die Er\u00f6ffnung, Ausgliederung oder Schlie\u00dfung der Evangelischen Bildungszentren, bzw. der Landvolkshochschule Pappenheim; f) \u00c4nderung der Satzung; g) Beschlussfassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins.<\/p><p>3. Beschl\u00fcsse zur \u00c4nderung der Satzung oder zur Aufl\u00f6sung des Vereins bed\u00fcrfen einer qualifizierten Stimmenmehrheit gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 15 und 16. Im \u00fcbrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgez\u00e4hlt.<\/p><p>4. \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter sowie von dem Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen und in der n\u00e4chstm\u00f6glichen Ausgabe von \u201eland & leute\u201c zu ver\u00f6ffentlichen ist. Wird binnen vier Wochen nach Ver\u00f6ffentlichung kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift eingelegt, gilt diese als genehmigt. Das Original ist in der Gesch\u00e4ftsstelle des Vereins zu verwahren.<\/p><p><strong>\u00a7 9 Der Verwaltungsrat<\/strong><\/p><p>1. Der Verwaltungsrat besteht aus insgesamt sechs bis neun sachkundigen Personen. Davon werden f\u00fcnf bis acht Personen von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von vier Jahren gew\u00e4hlt. Davon soll\/sollen<\/p><p>a) drei Personen auf Vorschlag der jeweiligen Kuratorien der Evangelischen Bildungszentren, bzw. der Landvolkshochschule Pappenheim b) eine Person auf Vorschlag des Landesvorstandes der Evangelischen Landjugend in Bayern, c) eine Person auf Vorschlag des Kuratoriums der sozialdiakonischen Dienste Hesselberg, d) bis zu drei Personen auf Vorschl\u00e4ge aus der Mitgliederversammlung hin<\/p><p>gew\u00e4hlt werden. Es sind auch Sammelabstimmungen zul\u00e4ssig. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grunde m\u00f6glich.<\/p><p>Ein weiteres Mitglied wird vom Landeskirchenrat aus seiner Mitte entsandt. Dieses kann sich durch den zust\u00e4ndigen Fachreferenten vertreten lassen.<\/p><p>2. Die Sachgebiete Diakonie\/Theologie, Wirtschaft, Sozialwesen, Erziehung\/Bildung\/ P\u00e4dagogik sollen im Verwaltungsrat vertreten sein. Mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder sollen Frauen sein.<\/p><p>3. Der Verwaltungsrat wird in geheimer Wahl gew\u00e4hlt. Ausreichend ist die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgez\u00e4hlt. Der Verwaltungsrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt.<\/p><p>4. Die Verwaltungsratsmitglieder k\u00f6nnen nur durch schriftliche Erkl\u00e4rung zur\u00fccktreten. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann sich der Verwaltungsrat unter Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze von Ziffer 1 und 2 bis zur n\u00e4chsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Zuwahl selbst erg\u00e4nzen. Macht er davon keinen Gebrauch, so w\u00e4hlt die n\u00e4chste ordentliche Mitgliederversammlung f\u00fcr den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied.<\/p><p>5. Der Verwaltungsrat w\u00e4hlt aus seiner Mitte f\u00fcr die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<\/p><p>6. Mitglieder des Verwaltungsrats k\u00f6nnen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein und d\u00fcrfen in keinem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zum Verein oder zu einer Einrichtung stehen, an der der Verein beteiligt ist.<\/p><p>7. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat dieses im Einzelfall nicht ausschlie\u00dft. Ferner kann der f\u00fcr den Verein zust\u00e4ndige Fachreferent im Landeskirchenamt an den Verwaltungsratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, sofern er nicht ohnehin bereits als Vertreter des Landeskirchenrates gem\u00e4\u00df Ziffer 1 teilnimmt.<\/p><p>8. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haften nur f\u00fcr Sch\u00e4den, die durch vors\u00e4tzliche oder grob fahrl\u00e4ssige Pflichtverletzungen entstanden sind.<\/p><p><strong>\u00a7 10 Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates<\/strong><\/p><p>1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch in der Regel viertelj\u00e4hrlich zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. F\u00fcr die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung ma\u00dfgeblich.<\/p><p>Bei eilbed\u00fcrftigen Entscheidungen kann der Vorsitzende ohne Einhaltung einer Ladungsfrist einladen. Im Verwaltungsrat m\u00fcssen sich in diesem Fall mehr als die H\u00e4lfte seiner Mitglieder damit einverstanden erkl\u00e4ren, dass die Ladungsfrist nicht eingehalten wurde.<\/p><p>Er muss ferner unverz\u00fcglich einberufen werden, wenn es von mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragt wird.<\/p><p>2. Der Verwaltungsrat ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden - im Verhinderungsfall die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden - den Ausschlag.<\/p><p>3. \u00dcber jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschl\u00fcsse enthalten muss.<\/p><p>Die Niederschrift ist von dem Sitzungsleiter und dem Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzusenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vierzehn Tagen nach Versendung dagegen schriftlich bei der Sitzungsleitung Widerspruch eingelegt wurde. Das Original ist in der Gesch\u00e4ftsstelle zu verwahren.<\/p><p><strong> \u00a7 11 Aufgaben des Verwaltungsrates<\/strong><\/p><p>1. Der Verwaltungsrat ber\u00e4t den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt f\u00fcr die Umsetzung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung und kontrolliert die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vorstands.<\/p><p>2. Dem Verwaltungsrat obliegen die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist er zust\u00e4ndig f\u00fcr die:<\/p><p>a) Berufung der Vorstandsmitglieder (Einrichtungsleiter) auf Vorschlag der jeweils zust\u00e4ndigen Kuratorien im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat der EvangelischLutherischen Kirche in Bayern sowie f\u00fcr Abberufung und Abschluss, \u00c4nderung und K\u00fcndigung ihrer Dienstvertr\u00e4ge; beim Abschluss dieser Vertr\u00e4ge vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats den Verein; b) Genehmigung aller vom Vorstand aufzustellenden Haushalts- und Stellenpl\u00e4ne; c) Feststellung der gepr\u00fcften Jahresabschl\u00fcsse und Beschlussfassung \u00fcber die Verwendung der eventuell erzielten \u00dcbersch\u00fcsse; d) Genehmigung und \u00c4nderung einer Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Vorstand; e) Beschlussfassung \u00fcber die in der Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Vorstand als zustimmungspflichtig bezeichneten Gesch\u00e4fte; f) Genehmigung der Gesch\u00e4ftsordnungen f\u00fcr die Kuratorien; g) Beschlussfassung \u00fcber die Aufnahme neuer oder \u00fcber die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein, soweit dies ohne Satzungs\u00e4nderung m\u00f6glich ist; h) Beschlussfassung \u00fcber die Mitgliedschaft in Verb\u00e4nden; i) Beschlussfassung \u00fcber die Gr\u00fcndung und die Aufl\u00f6sung sowie \u00fcber den Erwerb und die Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften; j) Einwilligung zum Erwerb, zur Ver\u00e4u\u00dferung oder Belastung von Grundeigentum oder grundst\u00fccksgleichen Rechten; k) Wahl und Beauftragung eines Wirtschaftspr\u00fcfers oder einer Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft als Abschlusspr\u00fcfer; l) Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, sofern damit nicht der Vorstand durch Beschluss des Verwaltungsrats beauftragt wird; m) Beratung und Beschlussfassung \u00fcber Angelegenheiten von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung sowie \u00fcber alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden; n) Erarbeitung und Beratung von Vorlagen an die Mitgliederversammlung.<\/p><p><strong>\u00a7 12 Der Vorstand<\/strong><\/p><p>1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Als Vorstandsmitglied kann nur berufen werden, wer Leiter einer der zum Verein geh\u00f6renden Evangelischen Bildungszentren, bzw. der Landvolkshochschule Pappenheim oder zugleich Landjugendpfarrer ist. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll eine Frau sein.<\/p><p>2. Die Vorstandsmitglieder werden f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren berufen. Wiederberufung ist zul\u00e4ssig. Nach Ablauf von vier Jahren entscheidet der Verwaltungsrat \u00fcber die Wiederberufung. Das Vorstandsamt endet mit dem Ausscheiden aus den obengenannten Leitungsfunktionen.<\/p><p><strong>\u00a7 13 Vertretung und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/strong><\/p><p>1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich im Sinne von \u00a7 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Jedem Vorstandsmitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats Befreiung von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB f\u00fcr Gesch\u00e4fte des Vereins mit Tochtergesellschaften erteilt werden.<\/p><p>2. Der Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates. Die genauen Aufgaben des Vorstands sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands werden in einer Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Vorstand geregelt. 3. Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit beschr\u00e4nkt.<\/p><p>4. Der Vorstand ist verpflichtet, den Verwaltungsrat in dessen Sitzungen \u00fcber die Entwicklung der einzelnen Arbeitsbereiche und \u00fcber die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.<\/p><p><strong>\u00a7 14 Kuratorien<\/strong><\/p><p>1. F\u00fcr die Evangelischen Bildungszentren, bzw. die Landvolkshochschule Pappenheim und Einrichtungen des Vereins werden Kuratorien gebildet, die aus jeweils bis zu zwanzig Personen bestehen, die vom Verwaltungsrat f\u00fcr die Dauer von vier bis sechs Jahren berufen werden. F\u00fcr die Vertreter der evangelischen Landjugend gelten die in der Ordnung f\u00fcr die Evangelische Landjugend geregelten Wahlperioden. Jedes Kuratorium w\u00e4hlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Mitglieder der Kuratorien m\u00fcssen einer Kirche angeh\u00f6ren, die Mitglied der \u201eArbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.\u201c (ACK) ist. Mindestens ein Drittel der Mitglieder jedes Kuratoriums sollen Frauen sein. Die genaue Zusammensetzung der jeweiligen Kuratorien werden von diesen in Gesch\u00e4ftsordnungen geregelt, die der Genehmigung des Verwaltungsrats bed\u00fcrfen.<\/p><p>2. Aufgabe der Kuratorien ist es, in Fragen, die die inhaltliche Gestaltung und die Arbeit der einzelnen Evangelischen Bildungszentren, bzw. der Landvolkshochschule Pappenheim und der Einrichtungen betreffen, dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen.<\/p><p>Dar\u00fcber hinaus haben die Kuratorien f\u00fcr die zu berufenden Vorstandsmitglieder (Einrichtungsleiter) das ausschlie\u00dfliche Vorschlagsrecht. Bei der Einstellung und ordentlichen K\u00fcndigung von hauptamtlichen Referenten, p\u00e4dagogischen und theologischen Mitarbeitern haben die Einrichtungsleiter Einvernehmen mit dem zust\u00e4ndigen Kuratorium herzustellen.<\/p><p>Jedes Kuratorium ist ausschlie\u00dflich f\u00fcr das einzelne Bildungszentrum\/Landvolkshochschule\/ Einrichtung zust\u00e4ndig, f\u00fcr die es berufen wurde. Die genauen Aufgaben sowie die Ordnung der Sitzungen werden ebenfalls in den Gesch\u00e4ftsordnungen geregelt.<\/p><p>3. Die Kuratorien sollen die Verbindung zwischen den einzelnen Bildungszentren, der Landvolkshochschule bzw. den weiteren Einrichtungen des Vereins und dem Verein insgesamt aufrechterhalten und f\u00f6rdern.<\/p><p>4. Ferner beraten die Kuratorien die Einrichtungsleiter bei Bau- und Grundst\u00fccksangelegenheiten ab einer in der Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr die Kuratorien festzulegenden Gr\u00f6\u00dfenordnung. Auch beraten sie gemeinsam mit den Einrichtungsleitern die von diesen aufgestellten Haushalts- und Stellenpl\u00e4ne und die Jahresabschl\u00fcsse, bevor sie an den Verwaltungsrat weitergeleitet werden.<\/p><p>5. Jedes Kuratorium kann \u00fcber seinen Vorsitzenden Antr\u00e4ge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung, bzw. des Verwaltungsrates stellen.<\/p><p>6. Die Mitglieder der Kuratorien werden ehrenamtlich t\u00e4tig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der ihnen tats\u00e4chlich entstandenen Auslagen im angemessenen Rahmen.<\/p><p><strong>\u00a7 15 Satzungs\u00e4nderungen<\/strong><\/p><p>1. Satzungs\u00e4nderungen bed\u00fcrfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Der zu \u00e4ndernde Satzungstext ist den Mitgliedern auf Wunsch zuzusenden.<\/p><p>4. In der Einladung zur Sitzung ist ausdr\u00fccklich auf die beabsichtigte Satzungs\u00e4nderung hinzuweisen.<\/p><p>5. Beschl\u00fcsse \u00fcber \u00c4nderungen der Vereinssatzung bed\u00fcrfen der Zustimmung des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.<\/p><p><strong>\u00a7 16 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><\/p><p>1. Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgem\u00e4\u00df vertreten ist. Der Aufl\u00f6sungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aller anwesenden, bzw. ordnungsgem\u00e4\u00df vertretenen Mitglieder.<\/p><p>2. Ist weniger als ein Viertel aller Mitglieder erschienen, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Termin f\u00fcr die erneute Mitgliederversammlung muss mindestens 21 Tage sp\u00e4ter als der erste liegen. Die zweite Mitgliederversammlung beschlie\u00dft ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Darauf ist in der Einladung ausdr\u00fccklich hinzuweisen.<\/p><p>3. \u00a7 15 Ziffer 2 und 3 gelten entsprechend.<\/p><p>4. Im Falle der Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke f\u00e4llt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsverm\u00f6gen an die EvangelischLutherische Kirche in Bayern, die es im Sinn und Geist der Satzung ausschlie\u00dflich und unmittelbar zur Verwirklichung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger oder kirchlicher Zwecke im l\u00e4ndlichen Raum zu verwenden hat.<\/p><p>Beschl\u00fcsse \u00fcber die k\u00fcnftige Verwendung des Verm\u00f6gens d\u00fcrfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgef\u00fchrt werden.<\/p><p><strong>\u00a7 17 \u00dcbergangsregelung<\/strong><\/p><p>Die in dieser Satzung vorgesehenen Organe sind unverz\u00fcglich nach Beschlussfassung \u00fcber diese Satzungs\u00e4nderung zu w\u00e4hlen. Bis zum Inkrafttreten der Satzung nimmt der bisherige erweiterte Vorstand mit Ausnahme der Leiter der Einrichtungen kommissarisch die Funktion des Verwaltungsrats und die bisherigen Leiter der Einrichtungen kommissarisch die Funktion des neuen Vorstands wahr.<\/p><p><strong>\u00a7 18 Inkrafttreten<\/strong><\/p><p>Diese Satzungs\u00e4nderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates der EvangelischLutherischen Kirche in Bayern und tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit tritt zugleich die bisherige Satzung in der Fassung vom 8. Juni 1994 au\u00dfer Kraft.<\/p><p><strong>Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2002 beschlossen. Die erste \u00c4nderung dieser Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 16.10.2005 beschlossen<\/strong><\/p><p>[\/fusion_content_box][\/fusion_content_boxes][\/fusion_builder_column][\/fusion_builder_row][\/fusion_builder_container]<\/p>","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"class_list":["post-108","page","type-page","status-publish","hentry"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v26.8 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Satzung - vebz.info<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"http:\/\/vebz.info\/start\/verein\/satzung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Satzung - vebz.info\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Verein der Evangelischen Bildungszentrenim L\u00e4ndlichen Raum in Bayern e.V. 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